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1Nd19/99•OGH 1Nd19/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weiterre Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Reinhard R*****, Richter des Landesgerichts Wels, 2.) Dr. Kurt H*****, Richter des Oberlandesgerichts Linz, 3.) Dr. Erich W*****, Richter des Oberlandesgerichts Linz, und 4.) Dr. Eva Maria M*****, Richterin des Oberlandesgerichts Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 400.000,-) den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gem § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Mit seiner beim Landesgericht Wels eingebrachten Klage begehrte der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten, Richter des Landesgerichts Wels, und gegenüber den Zweit- bis Viertbeklagten, Richtern des Oberlandesgerichts Linz, die Feststellung, daß ihm das Recht auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem beim Landesgericht Wels anhängigen Verfahren zustehe. Die Klage wird mit Behauptungen über richterliche Fehlentscheidungen sowie mit Menschenrechts- und sonstigen Gesetzesverletzungen begründet. Darüberhinaus beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab.
Aus Anlaß des dagegen erhobenen Rekurses des Klägers legte das Rekursgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof gem § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung vor.
Wie der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung 1 Ob 33/99f ausführlich dargestellt hat, entspricht es dem Sinn des Gesetzes, jeden Anschein von Befangenheit von vornherein auszuschließen, § 9 Abs 4 AHG auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein seinem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellender Anspruch gegen das Organ direkt verfolgt wird. Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; 1 Nd 10/99 u. a.).
Die Delegierung des Oberlandesgerichts Innsbruck ist zweckmäßig.
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