OGH 13Os147/99

13Os147/99Supreme CourtNov 3, 1999

Full text

OGH 13Os147/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Gerhard K***** wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den "Einspruch" der Privatbeteiligten Fa. L***** Bäckerei GmbH, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 14. September 1999, AZ 6 Bs 462/99, nach Einsicht der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck, mit welchem dieses als Beschwerdegericht eine Beschwerde der Privatbeteiligten gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch (welches einem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen einen namentlich genannten Richter wegen Amtsmissbrauchs keine Folge gegeben hatte) als unzulässig zurückgewiesen hat.

Auch die vorliegende Beschwerde ist unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen sind.

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