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2Nd513/99•OGH 2Nd513/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei***** V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Dieter Huainig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei ***** B***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Thomas Rohracher, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 99.864,45 sA, über den Antrag der klagenden Partei anstelle des zu C 474/99f angerufenen Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol zur Verhandlung und Entscheidung das Handelsgericht Wien zu bestimmen, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien wird abgewiesen.
Begründung:
Mit der am Bezirksgericht des Sitzes der beklagten Partei eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei einen restlichen Werklohn für die Durchführung von Fliesenlegerarbeiten an einem Bauvorhaben in Wien. Weiters beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien (gemeint wohl: Bezirksgericht für Handelssachen Wien), mit der Begründung, es werde notwendig sein, die Arbeiten in Augenschein zu nehmen und ein Gutachten einzuholen. Da die Arbeiten in Wien durchgeführt worden seien, sei eine Delegierung an das Handelsgericht Wien zweckmäßig.
Die beklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil mit der klagenden Partei als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitze des Bauherrn (Matrei) vereinbart worden sei. Dazu legte sie auch in Fotokopie den der beklagten Partei erteilten Auftrag vor, wobei diese Urkunde von beiden Parteien firmenmäßig unterfertigt ist und unter Punkt 13 die Bestimmung enthält, dass als Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz des Bauherrn (Matrei) als vereinbart gilt.
Das Erstgericht erachtete die Delegierung für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt. Nach Lehre (vgl Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN) und ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198; zuletzt 5 Nd 504/99), ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann unzulässig, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, weil dies dem Zweck der Vereinbarung widerspräche. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird eine Delegierung als zulässig angesehen (8 Nd 3/99). Mit solchen Umständen wurde der Antrag auf Delegierung aber nicht begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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