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4Ob303/99h•OGH 4Ob303/99h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C***** AG, 2. I***** AG, 3. O***** AG, alle , alle vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ellionor T, vertreten durch Dr. Alexander Löw und Dr. Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 1,300.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. September 1999, GZ 5 R 156/99v-17, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Klägerinnen geben die ständige Rechtsprechung richtig wieder, wonach es bei der Beurteilung einer Angabe nach § 7 UWG auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck ankommt (ua SZ 68/177 = MR 1996, 74 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung mwN). Daraus folgt aber nicht, dass die von ihnen als erheblich bezeichnete Rechtsfrage auch tatsächlich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblich wäre. Ob nämlich die beanstandete Angabe geeignet war, das Unternehmen oder den Kredit zu schädigen, hat regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage (ua MR 1991, 206 - Videothekar).
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