OGH 10ObS118/99x

10ObS118/99xSupreme CourtNov 9, 1999

Full text

OGH 10ObS118/99x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl G*****, vertreten durch Dr. Franz Wohlfahrt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 1999, GZ 10 Rs 15/99w-149, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. August 1998, GZ 14 Cgs 219/93k-136, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht einzugehen, weil eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier: zufolge Nichtausgehen von den getroffenen Feststellungen; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28 ua). Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18), was jedoch nicht geschehen ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält.

Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN). Die nicht näher begründete Behauptung des Revisionswerbers, es sei jedenfalls seine Mängelrüge in der Berufung berechtigt, kann daher nicht überprüft werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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