OGH 15Os168/99

15Os168/99Supreme CourtDec 16, 1999

Full text

OGH 15Os168/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard W***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 1999, GZ 4 a Vr 2672/99-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard W***** des Verbrechens des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A.) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

A. in den Monaten Juni und Juli 1998 durch Verkauf von insgesamt 155 Gramm Amphetamine (MDMA-Gehalt ca 20 %) an den abgesondert verfolgten Viktor B***** gewerbsmäßig in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt und am 24. Juli 1998 durch Bereithalten weiterer 320 Gramm Amphetamine (MDMA-Gehalt ca 20 %), welche zum Weiterverkauf an Viktor B***** bestimmt waren, in Verkehr zu setzen versucht sowie

B. während eines nicht genau feststellbaren Zeitraumes ab Juni 1998 bis zum 24. Juni 1998 wiederholt Amphetaminpräparate erworben und besessen.

Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B.) erhobenen Rechtsrügen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Hiefür wird ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und der ausschließlich auf dieser Basis (ohne Weglassen festgestellter Tatsachen und ohne Hinzufügen nicht konstatierter Umstände) geführte Nachweis gefordert, dass dem Erstgericht bei dem darauf angewendeten Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26 f, 30; § 281 Z 9a E 5; Z 10 E 9, 11).

Diesen, in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zuwider rügt der Beschwerdeführer den bezeichneten Schuldspruch als verfehlt. Das Erstgericht stütze diesen offensichtlich darauf, dass der Angeklagte im Juni 1998 Amphetaminprodukte wieder zu konsumieren begonnen habe (US 2 zweiter Absatz). Erwerb und Besitz eines Suchtgiftes sei neben den Tatbeständen des § 28 SMG ausgeschlossen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das betreffende vom Täter erworbene und in seinem Besitz gewesene Suchtgift ohnedies zu dem vom Schuldspruch nach § 28 SMG (A.) erfassten Suchtgiftmengen gehörte. Unbefugter Erwerb und Besitz von Suchtgift sei als notwendige Vorphase des Deliktes nach § 28 SMG, somit nach § 27 SMG nicht selbständig strafbar.

Solcherart unterstellt die Beschwerde dem Erstgericht jedoch sachverhaltsfremd, dass die vom Angeklagten selbst konsumierten (und damit zwangsläufig zwar vorher erworbenen und besessenen, aber zufolge Eigenkonsums nicht mehr vorhandenen) Amphetaminprodukte(-präparate) mit jenen ident sind, die er aus den von Thomas L***** erworbenen 360 Gramm, in der Folge gestreckten Amphetaminmengen teils (155 Gramm) erfolgreich in Verkehr gesetzt, teils (320 Gramm) durch Bereithalten in Verkehr zu setzen getrachtet hat. Derartiges ist indes dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, sofern bei verständiger Leseart dessen Spruch im Kontext mit den eindeutigen, insoweit unbekämpft gebliebenen Entcheidungsgründen berücksichtigt wird.

Die demnach nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).

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