OGH 15Os169/99 (15Os170/99)

15Os169/99 (15Os170/99)Supreme CourtDec 16, 1999

Full text

OGH 15Os169/99 (15Os170/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst B***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. September 1999, GZ 1 c Vr 5847/99-20, sowie über dessen Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst B***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt, weil er am 19. November 1998 in Wien dem Mersad P***** 1.200 S Bargeld mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugin Anneliese F***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte am 19. 11. 1998 sich auf der Baustelle befunden hat, um sie, Frau F***** "(gemeint: F*****)" zu besuchen" (S 127).

Aus welchem Grund der Beschwerdeführer am Tatort war, ist aber weder für die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz von Relevanz, sodass der Beweisantrag zutreffend mangels Erheblichkeit der Abweisung verfiel.

Indem die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Höhe des Schadens sei nicht ausreichend begründet, versucht sie nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen. Diese haben nämlich die Höhe des gestohlenen Geldbetrages auf die Aussage des Geschädigten gestützt und sich - entgegen der Beschwerde - auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Anhaltung nur im Besitz von 400 S war (US 5). Diese Beweiswürdigung ist denkfehlerfrei und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Der behauptete formelle Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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