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8Ob120/99a•OGH 8Ob120/99a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith E*****, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Elisabeth E*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Grohs ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stefan S*****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 425.251,39 sA und Räumung (Revisionsrekursinteresse S 383.859,44 sA) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Februar 1999, GZ 40 R 494/98p-57, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zwar hätte in einem Rechtsstreit über die Zahlung des Mietzinsrückstandes und Räumung über das Mietzinsbegehren mit Teilurteil entschieden werden müssen; dem Gericht steht aus prozessökonomischen Gründen kein Wahlrecht zwischen der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG und der Fällung eines Teilurteils zu (1 Ob 253/98g). Da eine trotzdem erfolgte Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG aber nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt, diese aber nicht eingewendet wurde, ist dieser Umstand vom Revisionsrekursgericht nicht aufzugreifen. Im Übrigen liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
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