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3Nd503/00•OGH 3Nd503/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei T*****, Frankreich, wegen S 14.700 sA über den Ordinationsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von 14.700 S sA aus einer entgeltlichen grenzüberschreitenden Güterbeförderung auf der Straße im Sinne des Art 1 Abs 1 CMR und behauptet, das Frachtgut sei in Wien 23 abzuliefern gewesen und dort auch übernommen worden. Deshalb bestehe in Österreich ein Gerichtsstand nach Art 31 Z 1 lit b CMR. Wegen des Sitzes der beklagten Partei in Frankreich werde gemäß § 28 JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof beantragt.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Nach den Klagebehauptungen ist der Ordinationstatbestand gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN erfüllt. Es ist daher ein sachlich zuständiges Gericht auch als örtlich zuständig zu bestimmen.
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