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Bsw33202/96•AUSL EGMR Bsw33202/96
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Beyeler gegen Italien, Urteil vom 5.1.2000, Bsw. 33202/96.
Art. 1 1. ZP EMRK. Art. 14 EMRK - Vorkaufsrecht des Staates beim Verkauf von Kunstwerken.
Art. 1 1. ZP EMRK ist anwendbar (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (16:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
iVm. Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage der Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 8.1.1954 erklärte das damals zuständige Bildungsministerium das Bild "Portrait eines jungen Bauern" von Vincent van Gogh zu einem Werk von historischem und künstlerischem Interesse iSd. Gesetzes Nr. 1089 vom 1.6.1939. (Anm.: Danach besteht eine Meldepflicht des Eigentümers bzw. Besitzers für Rechtsgeschäfte über Kunstwerke, die für das künstlerische Erbe der Nation von Interesse sind, an das zuständige Ministerium. Das Ministerium kann innerhalb von zwei Monaten ab Meldung ein vom Gesetz eingeräumtes Vorkaufsrecht geltend machen und ein Werk zu dem Preis erwerben, der im Kaufvertrag genannt ist.) Dieser Beschluss wurde dem damaligen Eigentümer, Herrn Verusio, zur Kenntnis gebracht.
1977 entschied sich der Bf., ein Galerist aus Basel, das Bild über einen Vermittler, Herrn Pierangeli, zu erwerben. Im Juli 1977 veräußerte Herr Verusio das Bild an Herrn Pierangeli für ITL 600.000.000,--.
Herr Verusio informierte daraufhin das – nunmehr zuständige – Kunstministerium vom Verkauf des Bildes. Das Schreiben nannte jedoch Herrn Pierangeli als zweite Vertragspartei, der eigentliche Käufer (der Bf.) wurde nicht erwähnt. Das Ministerium ließ die zweimonatige Frist für die Ausübung ihres Vorkaufsrechts verstreichen. Im Dezember 1983 erfuhr das Ministerium, dass Herr Pierangeli das Bild im Auftrag des Bf. gekauft hatte und die Sammlung Peggy Guggenheim in Venedig beabsichtigte, das Bild zu erwerben. Gemeinsam mit dem Bf. fragte er beim Ministerium an, ob es diesmal von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wolle.
Das Ministerium antwortete, es könne noch gar nicht sein Vorkaufsrecht ausüben, da bisher nur eine einseitige Erklärung über die Verkaufsabsicht und kein Vertrag vorläge. Im übrigen werde der Bf. auch nicht als Eigentümer anerkannt.
Im Mai 1988 veräußerte der Bf. das Bild an die Sammlung Peggy Guggenheim in Venedig für USD 8.500.000,--. Das Ministerium übte am 24.11.1988 sein Vorkaufsrecht mit der Begründung aus, der Bf. hätte 1977 verschwiegen, dass das Bild in seinem Auftrag erworben worden sei.
Das Ministerium bezahlte als Preis den Verkaufspreis aus dem Jahr 1977.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur Anwendbarkeit von Art. 1 1.ZP EMRK:
Art. 1 1.ZP EMRK enthält drei eigenständige Regeln: die erste Regel im ersten Satz des ersten Absatzes ist von allgemeiner Natur und verbürgt das Prinzip der Achtung des Eigentums; die zweite Regel im zweiten Satz des ersten Absatzes unterstellt den Eigentumsentzug bestimmten Bedingungen; die dritte Regel im zweiten Absatz erkennt das Recht der Vertragsstaaten an, ua. Sorge dafür zu tragen, dass die Eigentumsnutzung im Einklang mit dem Allgemeininteresse steht. Allerdings sind diese drei Regeln nicht „eigenständig" im Sinne eines fehlenden Zusammenhanges. Die zweite und dritte Regel haben jeweils spezifische Begrenzungen des Rechts auf Achtung des Eigentums und sollten deshalb im Lichte des allgemeinen Grundsatzes gemäß der ersten Regel ausgelegt werden.
Zur Behauptung der Reg., der Bf. sei niemals Eigentümer geworden, ist folgendes festzustellen: Der Begriff des Eigentums in Art. 1 1.ZP EMRK hat eine autonome Bedeutung und ist nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt sowie unabhängig von der formalen Klassifizierung in der innerstaatlichen Rechtsordnung. Bestimmte andere Rechte und Interessen, die einen Vermögenswert darstellen, können ebenfalls als Eigentumsrechte angesehen werden und infolgedessen auch als Eigentum im Sinne dieser Bestimmung. Art. 1
1. ZP EMRK ist anwendbar (einstimmig).
Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums muss rechtmäßig sein. Der GH hat zwar keine Kompetenz, die Rechtmäßigkeit des Eingriffs nach innerstaatlichem Recht zu überprüfen. Das Prinzip der Rechtmäßigkeit verlangt jedoch, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausreichend zugänglich, bestimmt und vorhersehbar waren. Das angewendete Gesetz lässt in manchen Punkten Klarheit vermissen, va. bezüglich der Frage, innerhalb welcher Zeit im Fall einer unvollständigen Erklärung das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Daraus alleine ist jedoch nicht ableitbar, dass der Eingriff unvorhersehbar oder willkürlich gewesen sei. Die dem Gesetz innewohnende Unklarheit und der beachtliche Ermessensspielraum für die Behörden müssen jedoch bei der Frage, ob ein fairer Ausgleich getroffen wurde, berücksichtigt werden.
Verhalten des Bf.:
Der Bf. hatte 1977 dem Verkäufer nicht mitgeteilt, dass das Bild in seinem Auftrag erworben wurde, und damit sechs Jahre zugewartet, als er es an die Sammlung Peggy Guggenheim veräußern wollte. Dem Vorbringen der Reg. wird daher eine gewisses Gewicht beigemessen, va. weil den Bf. nichts daran gehindert hatte, bereits vor 1933 den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen.
Verhalten der Behörden:
Das Vorkaufsrecht für Kunstwerke als solches bzw. das Interesse des Staates, über die Einzelheiten eines Vertrages, insb. der Identität des tatsächlichen Käufers, steht außer Frage. Die ital. Behörden erfuhren zwar erst 1983 von der Identität des Bf., entschlossen sich aber erst 1988, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Zwischen 1983 und 1988 war das Verhalten der Behörden dem Bf. gegenüber sehr wechselhaft. De facto wurde er aber sehr oft als der rechtmäßige Eigentümer angesehen. Darüber hinaus trugen der breite Ermessensspielraum der Behörden und der Mangel an Klarheit im Gesetz selbst zu einer zusätzlichen Unsicherheit bei.
Die Reg. konnte das Zuwarten der Behörden bis zum Jahr 1988 nicht überzeugend erklären. Dazu kommt eine ungerechtfertigte Bereicherung der Behörden durch den Kauf im Jahr 1988 zum Preis des Jahres 1977, was keinesfalls mit dem Erfordernis eines fairen Ausgleichs vereinbar ist. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Ferrari Bravo).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).
Die Frage der Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Sporrong Lönnroth/S, Urteil
v. 21.2.1986, A/52 (= EuGRZ 1983, 523); Lithgow ua./GB, Urteil v.
8.7. 1986, A/102 (= EuGRZ 1988, 350); Iatridis/GR, Urteil v. 25.3.1999
(= NL 1999, 59 = EuGRZ 1999, 316).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 17.9.1998 eine Verletzung von
Art. 6 (1) EMRK festgestellt (18:14 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.1.2000, Bsw. 33202/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 22) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/00_1/Beyeler.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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