OGH 14Os175/99 (14Os177/99)

14Os175/99 (14Os177/99)Supreme CourtJan 11, 2000

Full text

OGH 14Os175/99 (14Os177/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arnold K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Oktober 1999, GZ 35 Vr 661/99-13, sowie über die Beschwerde (§ 494a Abs 4 StPO) des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnold K***** wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht eines Strafteils aus einem früheren Urteil widerrufen (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO).

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO mit der Behauptung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, dass der Widerrufsbeschluss ohne Antrag des Staatsanwaltes gefasst worden sei, ist schon im Ansatz verfehlt, weil eine Anklageüberschreitung nur dann vorliegt, wenn der Angeklagte einer Tat schuldig erklärt wird, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§§ 2, 262, 263, 267 StPO). Zum Widerruf einer bedingten Strafnachsicht bedarf es im Übrigen gar keines - zudem hier ohnedies gestellten (S 261, 281) - Antrages des Anklägers (vgl ÖJZ-LSK 1997/151).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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