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4Ob3/00w•OGH 4Ob3/00w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk, sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Nasser H*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. November 1999, GZ 2 R 240/99g-10, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann einem Unterlassungsbegehren ohne Verstoss gegen § 405 ZPO, der auch im Provisorialverfahren zu beachten ist (ÖBl 1978, 146 - Milde Sorte; zuletzt 4 Ob 235/99h), nur dann eine andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung gegeben werden, wenn diese in den Klage(Antrags-)behauptungen eindeutig ihre Grundlage findet und sich mit dem Wesen des (ursprünglichen) Begehrens deckt (ÖBl 1994, 113 - "Jetzt kaufen - 1992 bezahlen" mwN; 4 Ob 2242/96a uva).
Im vorliegenden Sicherungsverfahren haben die Tatsacheninstanzen
einen dem Vorbringen des Klägers nicht entsprechenden Sachverhalt als
bescheinigt angenommen, der das mit dem Klagebegehren identische
Sicherungsunterlassungsbegehren (... dem Beklagten solle verboten
werden, eine bestimmte an gesetzliche Voraussetzungen gebundene
Tätigkeit anzubieten und durchzuführen, wenn er keine ... dem Gesetz
entsprechende Berechtigung hat) schon deshalb nicht rechtfertigt, weil nach eben diesen Feststellungen der Beklagte eine derartige Tätigkeit weder anbietet noch durchführt, sondern bloß auf (nach seiner, vom Kläger bestrittenen Auffassung gleichwertige) ausländische Prüfbescheinigungen unter Umgehung österreichischer Prüfstellen (= des Klägers) verweist. Eine Umformulierung oder Umdeutung des vom Kläger gestellten Sicherungsbegehrens in der im Revisionsrekurs angedeuteten Weise, dem Beklagten wolle untersagt werden, "Tätigkeiten einer ... Prüfstelle ... durch die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach dem Gesetz vorzunehmenden ... Prüfungen vorzunehmen", wäre zum einen ebenfalls nicht im festgestellten Bescheinigungssachverhalt begründet, andererseits aber nicht mehr im Wesen des ursprünglichen Begehrens gedeckt, sohin (auch) ein aliud.
Gegen die auf vertretbarer Rechtsauffassung zu § 405 ZPO beruhende Entscheidung der Vorinstanz vermag der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, die eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderlich machte.
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