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11Os156/99•OGH 11Os156/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbG, AZ 28 Vr 3098/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 24. November 1999, AZ 9 Bs 157, 187/99 (ON 126 des Strafaktes), nach Einsichtname durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Beschuldigten gegen einen Gebührenbestimmungsbeschluss (ON 103) und einen dazu ergangenen Berichtigungsbeschluss (ON 108) des Landesgerichtes Salzburg keine Folge.
In einer (neben anderen Adressaten auch) an den Obersten Gerichtshof gerichteten, undatierten und hier am 20. Dezember 1999 eingelangten Eingabe, deren Gleichschrift überdies vom Oberlandesgericht Linz mit Bericht vom 29. Dezember 1999 zur Entscheidung vorgelegt wurde, bekämpft der Beschuldigte diesen Beschluss mit Beschwerde.
Diese Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen - ein weiterer Rechtszug gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes im Gesetz nicht vorgesehen ist.
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