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8Ob14/00t•OGH 8Ob14/00t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton K*****, Landwirt, , vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagten Parteien 1.) Georg P, Landwirt und Pensionist, , 2.) Helena P, Hausfrau, *****, beide vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung und Unterlassung (S 130.000,--), infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 36 R 17/99y-9, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenkappel vom 1. Dezember 1999, GZ C 536/99m-6, zurückgewiesen und unter anderem ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,-- übersteige jedoch nicht S 260.000,--; weiters dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
In seinem Revisionsrekurs hat der Kläger unter anderem den Antrag gestellt, den Revisionsrekurs ................... zuzulassen. Wenn auch der Antrag nicht gerade deutlich formuliert ist, so ist aus dem Rechtsmittel zu erschließen, insbesondere aus der Verbindung des Revisionsrekurses mit dem Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, dass damit ein Antrag gemäß § 528 Abs 2a ZPO gemeint ist. Über diesen wird das Rekursgericht zu entscheiden haben, dem der Akt vom Erstgericht vorzulegen ist (§ 508 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO).
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