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12Os7/00•OGH 12Os7/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bülant K***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. September 1999, GZ 4b Vr 3686/99-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bülant K***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG (A) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (B) schuldig erkannt.
Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil dem unsubstantiierten bloßen Einwand "Die Feststellungen zum Vorsatz vermögen den Urteilsspruch nicht zweifelsfrei zu tragen" die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden kann. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Analog war mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren. Denn sie bringt inhaltlich (gleichfalls) keine Nichtigkeitsgründe zur Darstellung (weshalb ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels ausscheidet), sondern bekämpft - auf in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise - ausdrücklich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu den objektiven Tatbestandserfordernissen eines dem Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG unterstellten Schuldspruchfaktums.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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