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7Ob21/00i•OGH 7Ob21/00i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, , vertreten durch Reinisch und Zenz, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Zoran M, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 284.948,45 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Dezember 1999, GZ 17 R 216/99f-19, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die vom Beklagten erstmals in der Revision aufgestellte Vermutung, dass auch dritte Personen zwischen der Klagseinbringung und dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz Zahlungen geleistet haben könnten ist nicht geeignet einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzutun. Es trifft zwar im Allgemeinen zu, dass im Verfahren gegen den Bürgen der Gläubiger die Hauptschuld und deren Einmahnung zu beweisen hat (vgl SZ 63/177). Es stehen dem Bürgen alle Einreden gegen die Hauptschuld aus eigenem Recht zu (vgl etwa ÖBA 1996, 721 mwN). Die Erfüllung ist aber vom Schuldner zu beweisen (vgl etwa Reischauer in Rummel ABGB2 § 1412 Rz 5 unter Verweis auf § 1298 Rz 19).
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