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1N502/00•OGH 1N502/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Otto C*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Wien 10., Antonsplatz 22, wider den Antragsgegner Mag. Franz S*****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 MRG, infolge Befangenheitsanzeige im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners, AZ 5 Ob 9/00k, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. August 1999, GZ 39 R 290/99g-19,den
Beschluss
gefasst:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs und Vorsitzende des 5. Senats Dr. Heinz K***** ist befangen.
Begründung:
Der vom Antragsgegner gegen einen Sachbeschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs fiel beim Obersten Gerichtshof im 5. Senat an. Dessen Vorsitzender, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Heinz K*****, teilte mit, er kenne den Antragsgegner schon seit Jahren privat; dieser habe ihm mehrfach Probleme bei der Verwaltung seines Liegenschaftsvermögens "geschildert". Obwohl Senatspräsident Dr. K***** nur auf die gesetzlichen Bestimmungen habe hinweisen können, könnte seine Unbefangenheit nach außen in Zweifel gezogen werden.
Gemäß § 19 Z 2 JN ist ein Richter befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit ist bereits dann anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 4 zu § 19 JN). Ein solcher äußerer Anschein ist aber gegeben, wenn ein Richter - wie hier - eine private Nahebeziehung zu einer Verfahrenspartei hat (Mayr aaO Rz 5 zu § 19 mwN). Es ist daher die Befangenheit des Vorsitzenden des 5. Senats festzustellen.
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