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36R20/00k•LG St. Pölten 36R20/00k
Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas U***** St. Pölten, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Gertrude G***** St. Pölten, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Besitzstörung (Streitwert nach JN S 30.000,--), über den Rekurs des Klägers gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 30.11.1999, 8 C 994/99x-5, den Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 2.031,36 (darin S 338,56 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Endbeschlusses für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§§ 526 Abs 3, 500 a zweiter Satz ZPO).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen stellte die Beklagte ihren PKW auf öffentlichem Grund unmittelbar vor der Einfahrt in die Passage des Hauses H***** ab. Der Kläger - Vermieter der Beklagten
Vorweg ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach eine Besitzentziehung bzw. Besitzstörung nicht nur beim Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Grundstück oder Parkplatz des Besitzers vorliegt, sondern auch dann, wenn das Fahrzeug vor der Einfahrt auf öffentlichem Grund abgestellt wurde, weil es genügt, dass sich die Handlung auf das Privatrecht auswirkt. Die ungehinderte Zu- und Abfahrt zu einem Parkplatz ist Bestandteil des Besitzes. Sie muss vorliegen, damit der Besitz am Parkplatz (hier der Hauseinfahrt) überhaupt ausgeübt werden kann (MietSlg 21.026; 23.028; 23.030;
25. 022 u.v.a.). Der nicht näher begründeten gegenteiligen Meinung
Klickas (in Schwimann ² Rz 41 zu § 339) bzw. Spielbüchlers (in Rummel
² Rz 3 zu § 339) ist die Rechtsprechung - soweit ersichtlich -
bisher nicht gefolgt.
Das Vorliegen einer Besitzstörung kann daher - entgegen der Meinung
der Beklagten - nicht von vornherein verneint werden. Ob sie durch
ihr Verhalten gegen das Parkverbot nach § 24 Abs 3 lit b) StVO
verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben. Voraussetzung jeder
Besitzstörung ist nämlich neben einem tatsächlichen Eingriff - also
einem Vorgehen, das dem Besitzstörungskläger den bisherigen Gebrauch
einer Sache oder eines Rechts verhindert oder erschwert (MGA ABGB 35
E.8 zu § 339) - auch die Eigenmacht dieses Eingriffs, die immer
dann zu bejahen ist, wenn weder Gestattung des (Mit)Besitzers noch
ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag vorliegt (MGA ABGB 35 E.8
zu § 339). Selbst wenn man hier davon ausgehen wollte, dass die
Beklagte zunächst durch das Abstellen ihres PKWs vor der Hauseinfahrt
Besitzrechte beeinträchtigt hat, hat sie sich doch seiner
Aufforderung, binnen drei Minuten wegzufahren, widrigenfalls er sie
klagen werde, ohne Widerspruch gefügt und die ihr gesetzte Frist auch
eingehalten. Sie hat daher tatsächlich - wie schon das Erstgericht
zutreffend hervorhebt - dem Besitzwillen des Klägers keinen
gegenteiligen Willen entgegengesetzt, sondern sich seiner Anordnung
gebeugt. Sie durfte im übrigen auf Grund der festgestellten Äußerung
davon ausgehen, der Kläger werde das Abstellen ihres PKWs - sollte
sie die ihr gesetzte dreiminütige Frist auch tatsächlich einhalten -
nicht als tatsächlichen Eingriff bzw. Nachteil empfinden und daher
gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen. Ein Verzicht auf
Besitzesschutz nach bereits erfolgter Störung - der aus ihrem
Parteivorbringen und den Feststellungen durchaus abgeleitet werden
kann - ist aber grundsätzlich zulässig (WR 242 e contrario).
Das Erstgericht hat das Besitzstörungsbegehren daher zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig.
Landesgericht St. Pölten
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