The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
6Ob60/99p•OGH 6Ob60/99p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raimund G*****, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 383.451,24 S von Amts wegen den
Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. September 1999, 6 Ob 60/99p wird dahin berichtigt,
1. dass der vorletzte Absatz des Spruches auf Seite 3 anstatt "Im Übrigen, also hinsichtlich des noch verbleibenden Teilbetrages von 77.835 S samt anteiligen Zinsen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; richtig lautet:
"Im Übrigen, also hinsichtlich des noch verbleibenden Teilbetrages von 77.835 S samt anteiligen Zinsen wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen";
2. dass es im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe auf Seite 21 anstatt "Es ist daher mit einer teilweisen Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht vorzugehen ..." richtig lautet: "Es ist daher mit einer teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht vorzugehen ..."
Begründung:
Wie sich aus dem Zusammenhang des Spruches der Entscheidung 6 Ob 60/99p und den Entscheidungsgründen ergibt, soll die Aufhebung die Entscheidung des Berufungsgerichtes betreffen, das neuerlich über den bekämpften, noch nicht erledigten Teilbetrag von 77.835 S zu entscheiden hat. Die irrtümlich gewählte Formulierung, dass "die Entscheidungen der Vorinstanzen" aufgehoben werden, war daher von Amts wegen entsprechend zu berichtigen (§ 419 ZPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.