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8Ob334/99x•OGH 8Ob334/99x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alois K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Eva K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Wiederaufnahme der Verfahren 4 Cg 103/95g und 4 Cg 149/95x des Landesgerichtes Krems a. d. Donau, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. September 1999, GZ 17 R 152/99v-16, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen auszuforschen (24. 3. 1998, 1 Ob 375/97x = EvBl 1998/149, 671). Die Neuerungszulässigkeit besteht kraft Umkehrschlusses zu § 483a Abs 2 ZPO nicht für das Scheidungsverfahren, sodass die Annahme, alleine eine Beweisrüge könnte dem Prozessstandpunkt des Wiederaufnahmsklägers zum Erfolg verhelfen, gegen die prozessuale Diligenzpflicht verstieß (dazu auch Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5b zu § 530). Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist überdies eine Frage des betreffenden Einzelfalles.
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