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3Ob31/00f•OGH 3Ob31/00f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die verpflichtete Partei Mathilde N*****, vertreten durch Dr. Georg Thum, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 1,240.105,98 S sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Dezember 1999, GZ 7 R 385/99v, 7 R 386/99s-233, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Tulln vom 6. September 1999, GZ 5 E 3477/96z-212, und vom 7. September 1999, GZ 5 E 3477/96z-216, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat die Beschlüsse des Erstgerichts, mit denen dieses a) einen Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung, Unterbrechung bzw Einstellung des Exekutionsverfahrens abwies (ON 212) und b) der betreibenden Partei (als einziger Bieterin) den Zuschlag erteilte (ON 216), zur Gänze bestätigt und belehrend ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dessen ungeachtet gegen den zweitinstanzlichen Beschluss erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, zumal ein Ausnahmefall der Exekutionsordnung für die weitere Anfechtbarkeit eines voll bestätigenden zweitinstanzlichen Beschlusses hier nicht vorliegt.
Das Rechtsmittel der Verpflichteten ist demnach ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
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