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7Ob314/00b•OGH 7Ob314/00b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Johann T*****, vertreten durch Dr. Eva Handschur, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,600.992,-- sA, infolge der außerordentlichen Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2000, GZ 4 R 88/00s-49, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen.
Begründung:
In der Sitzung vom 23. 1. 2001 wurden die außerordentlichen Revisionen beider Streitteile zurückgewiesen. Die am 2. 2. 2001 beim Erstgericht eingelangte Revisionsbeantwortung des Klägers, die am 8. 2. 2001 dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei vorgelegt wurde, gilt gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und war daher zurückzuweisen (vgl 8 Ob 85/97a).
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