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6Ob48/00b•OGH 6Ob48/00b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Partnerschaft der Rechtsanwälte Dr. Kreinhöfner - Dr. Mader in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Gottfried Z*****, wegen 284.282,47 S, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 1999, GZ 11 R 100/99b-17, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der am 15. 6. 1991 verstorbene Rechtsanwalt vertrat die Klägerin in zwei Prozessen, in denen es um einen Verkehrsunfall ging. Der beklagte mittlerweilige Stellvertreter führte den beim Bezirksgericht anhängigen Prozess weiter, nicht aber den beim LGZ Wien anhängigen zweiten Prozess. Ihm war am 25. 6. 1991 der Unterbrechungsbeschluss samt Absetzung einer Tagsatzung übermittelt worden. Der Beklagte verfügte nur die Weitersendung des Beschlusses an die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts, nicht aber an das österreichische Vermittlungsbüro (AVUS) der Klägerin. Der Beklagte führte im Cg-Prozess zwar eine Kostenabrechnung durch (er erhielt die Kosten für die Klage), ohne zu erkennen, dass dieser Prozess wegen drohender Verjährung fortzusetzen wäre, was eine Belehrung der Klägerin und eine Vollmachtserteilung vorausgesetzt hätte (dazu SZ 71/54). Festgestellt wurde, dass in der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts "chaotische Verhältnisse" herrschten.
Die Vorinstanzen haben die Schadenersatzklage abgewiesen, das Berufungsgericht mit der wesentlichen Begründung, dass der rechtskundige AVUS die konstitutive Unterbrechung des Verfahrens wissen haben müssen, sodass die fehlende Übermittlung des deklarativen Gerichtsbeschlusses nicht entscheidend (kausal) gewesen sei.
Die Frage der objektiven und subjektiven Sorgfaltsverletzung des Rechtsanwalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Vermeidung einer Überspannung der Sorgfaltspflichten des mittlerweiligen Stellvertreters gegenüber rechtskundigen Klienten durfte die Haftung des Beklagten aus vertretbarem Grund verneint werden.
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