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8Ob36/00b•OGH 8Ob36/00b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Eduard P***** GmbH, , vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei AgmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Zuhaltung eines Vertrages (Streitwert S 500.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 1999, GZ 1 R 208/99m-16, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Februar 2000 die außerordentliche Revision der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte und daher keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung der beklagten Partei (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO) ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 2. März 2000 beim Obersten Gerichtshof eingelangt und deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.
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