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4Ob42/00f•OGH 4Ob42/00f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****" gesellschaft mbH, , vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Vgesellschaft mbH Co KG, 2. Wolfgang F, beide vertreten durch Wolf Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 2 R 47/99t-9, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beklagten werfen dem Rekursgericht vor, die ständige Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit von Gesamtzusammenhang und Gesamteindruck bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen"
verbreitet wurden (SZ 68/177 = ecolex 1996, 282 = MR 1996, 74 = ÖBl
1996, 134 = RdW 1996, 208 = WBl 1996, 128 - Leserverblödung uva),
nicht beachtet zu haben. Sie meinen, dass die beanstandeten Behauptungen nach dem Gesamtzusammenhang als subjektive Meinungsäußerung zu einem Preiswettkampf aufzufassen seien.
Diese Beurteilung kann nicht nachvollzogen werden. Auch nach dem - vom Rekursgericht ohnehin beachteten - Gesamtzusammenhang ist den beanstandeten Äußerungen ein objektiv nachprüfbarer Tatsachenkern - die Klägerin bediene sich im Bereich des Marketing unzureichend qualifizierter Mitarbeiter; ihr sei die Überlegenheit der Beklagten bewusst und sie fürchte sie - zu entnehmen. Dass dieser Tatsachenkern richtig wäre, haben die Beklagten nicht einmal behauptet.
Seine Eignung, Betrieb und Kredit der Klägerin zu schädigen, liegt auf der Hand. Besondere Feststellungen und eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dieser Frage haben sich daher erübrigt.
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