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11Os31/00•OGH 11Os31/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand S***** wegen des Verbrechens der versuchten Verleumdung nach §§ 12, 15, 297 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 22 Vr 344/77 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2000, AZ 7 Bs 23/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Ferdinand S***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Genannten abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Die dagegen an den Obersten Gerichtshof adressierte Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers erweist sich als unzulässig, weil gegen solche Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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