OGH 14Os4/00 (14Os12/00)

14Os4/00 (14Os12/00)Supreme CourtMar 14, 2000

Full text

OGH 14Os4/00 (14Os12/00)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Anton M***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. September 1999, GZ 9d Vr 3.772/99-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Anton M***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von November 1998 bis 6. Feber 1999 in Wien

I) mit seinem am 30. Dezember 1992 geborenen Sohn David M*****, sohin

mit einer unmündigen Person "den außerehelichen Beischlaf" unternommen, indem er ihm den Penis "zumindest" am After ansetzte;

II) den Genannten, sohin eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er versuchte, ihm kleine Legosteine in den After einzuführen;

III) indem er den Genannten mit einem Holzklotz gegen die Knie schlug und ihn zwang, einen Brei mit jedenfalls nicht zum Verzehr geeignetem Inhalt zu essen, einem anderen, der seiner Fürsorge und Obhut unterstand und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, körperliche und seelische Qualen zugefügt und

(IV) durch die unter I und II angeführten Tathandlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge zuwider (Z 4) hat das Erstgericht durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (S 494 f) gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung Dris. Josef M***** zum Beweis dafür, dass dieser seinerzeit die "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens" beantragt habe, schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt, weil dem Beweisantrag der zu seiner Überprüfung erforderliche Hinweis nicht entnommen werden kann, inwieweit ihm in Bezug auf die Schuldfrage Bedeutung zukommen sollte.

Ebenfalls zu Recht haben die Tatrichter den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von Annemarie P***** und Eva R***** zum Beweis dafür, dass das Kind (David M*****) schon vor dem Zeitpunkt seines Kontaktes mit dem Angeklagten sich entblößt und abartige Handlungen gesetzt habe (S 494 f), abgewiesen. Denn damit wurde auch dieser Beweisantrag nicht in einer Weise konkretisiert, dass dadurch die Unwahrheit der von den Tatrichtern als Grundlage ihrer Beweiswürdigung genommenen Darstellung des Kindes zu den Vorfällen nahegelegt und damit die Lösung der Schuldfrage tangiert werden könnte.

Schließlich handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten weiteren Beweisantrag auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen darüber, ob durch das Einführen eines Penis oder eines Holzstückes der vom Kind behaupteten Größe in dessen After Blutungen entstehen können oder andere Veränderungen oder Verletzungen und wie lange diese Verletzungen - im Falle der Bejahung - sichtbar wären (S 495), um keinen formell einwandfreien und damit als Grundlage für die gegenständliche Verfahrensrüge dienenden Beweisantrag, weil er nur einen Erkundungsbeweis zum Gegenstand hat. Im übrigen käme dem in Rede stehenden Einführen für die Beweislage auch keine Bedeutung zu, weil dem Angeklagten lediglich zur Last gelegt wurde, seinen Penis am After des Kindes angesetzt zu haben. Auf das Einführen kleiner Legosteine, wie dies der Schuldspruch ebenfalls zum Gegenstand hat, wird im Beweisantrag dagegen kein Bezug genommen.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider setzte sich das Erstgericht mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Sigrun R***** in den Urteilsgründen ausreichend auseinander (US 21 f); der verlangten vollständigen Wiedergabe der Angaben dieser Sachverständigen bedurfte es angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 1 StPO) für eine einwandfreie Begründung nicht.

Als unzutreffend erweist sich der weitere unter dem Titel der Unvollständigkeit und fehlender oder offenbar unzureichender Begründung in der Mängelrüge erhobene Einwand, die Tatrichter hätten sich in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Angelika G***** betreffend die Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit des David M***** auseinandergesetzt. Demgegenüber erörterte das Erstgericht ausdrücklich auch den vom Beschwerdeführer im Besonderen hervorgehobenen Hinweis der Sachverständigen auf eine vorhandene Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit. Einer weitergehenden Darstellung der Ausführungen der Sachverständigen, insbesondere dahin, dass die emotionale Reaktion des Buben nicht Folge eines Missbrauchs sein müsse und - insoweit greift auch nicht die relevierte Nichtigkeitssanktion einer Aktenwidrigkeit - aus psychologischer Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit erfassbar sei, was für ein Erlebnis tatsächlich hinter den Angaben des Buben stehe, bedurfte es angesichts des schon angeführten gesetzlichen Gedrängtheitsgebotes nicht.

Mit seiner Behauptung einer Aktenwidrigkeit, weil das Erstgericht - angeblich abweichend von der Sachverständigen Dr. Angelika G*****, die von einer Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit sprach - zu einer Aussagetüchtigkeit des David M***** gelangte (US 19), verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Formalfehlers, der voraussetzt, dass das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht jedoch das Abweichen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen von einzelnen Beweisergebnissen umfasst.

Der weitere Einwand der Mängelrüge, das Erstgericht habe eine Begründung für die Feststellung unterlassen, dass der Angeklagte sich durch Ansetzen seines Penis am After seines Sohnes, Einführen von Legoteilchen in den After und Zwingen zum Essen von Brei mit ungenießbarem Inhalt selbst habe befriedigen wollen, versagt deshalb, weil es sich mangels eines Tatbestandserfordernisses solcher Absicht um keine entscheidungswesentliche Feststellung handelt.

Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) für die Verurteilung nach § 207 Abs 1 StGB das Fehlen einer Feststellung geltend macht, dass er sich durch die Taten habe befriedigen wollen bzw er die Taten in Erregungsabsicht begangen habe, lässt das Vorbringen eine konkrete Rückführung auf das Strafgesetz vermissen.

Mit der Rüge unterbliebener Wiedergabe von Ausführungen der Sachverständigen Dr. G***** und Dr. R***** im Urteil, dem Einwand fehlender Feststellung der Aussageuntüchtigkeit des David M***** sowie mit der substanzlosen Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite wird der Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit a, der einen Vergleich der erstgerichtlichen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verlangt, ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (und die implizierte Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit) folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 vorletzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung ist im § 390 a StPO begründet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.