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14Os6/00 (14Os7/00)•OGH 14Os6/00 (14Os7/00)
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. August 1999, GZ 17 Vr 1.251/98-56, ferner über die Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er
(I) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen den Nachgenannten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar
(1) nachts zum 19. April 1998 in St. Margarethen, Gemeinde Wolfsberg, dem Friedrich W***** durch Einbruch und Einsteigen in die Räumlichkeiten des Gasthauses "W*****" sowie dadurch, dass er anschließend vom Gasthaus aus mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in die Geschäftsräumlichkeiten des Kaufhauses W***** eindrang, mindestens 800 S Bargeld, eine unbestimmte Anzahl von Brieflosen und Rubbellosen sowie Lebensmittel und ein Getränk in nicht festgestelltem Wert,
(2) nachts zum 10. Juni 1998 in St. Margarethen, Gemeinde Wolfsberg, Sparern des Sparvereins "N*****" durch Einsteigen in die Räumlichkeiten des Gasthauses "N*****" in einem Sparvereinskasten befindliches Bargeld von insgesamt 3.350 S,
(3) nachts zum 28. Juni 1998 in Jakling, Gemeinde St. Andrä im Lavanttal, der Mag. Helga K***** durch Einbruch in deren PKW ca 1.500 S Bargeld;
(II) nachts zum 10. Juni 1998 in St. Margarethen, Gemeinde Wolfsberg, eine fremde Sache, nämlich einen Sparvereinskasten, durch Aufbrechen vorsätzlich beschädigt, wodurch zum Nachteil der ***** Bank AG ein Schaden in Höhe von 7.729 S entstand.
Die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 10 StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider erfolgte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf neuerliche kriminaltechnische Untersuchung der beim Angeklagten sichergestellten Schuhe Marke "Bodyguard" (S 231), zu welchem der Verteidiger lediglich anführte, dass er die Ungereimtheiten aufgeklärt haben wolle, dass die Schuhe laut Gendarmerie hinter der Wohnzimmercouch und laut Gabriele S***** im Keller gefunden worden seien, sowie dass sie laut Aussage des auffindenden Gendarmeriebeamten schmutzig und laut Aussage des Konrad H***** gereinigt gewesen seien, zu Recht. Denn diesem Antrag, der dem Vorbringen nach einen bloßen Erkundungsbeweis zum Gegenstand hat, fehlt es schon an der formellen Voraussetzung der Darstellung eines zu seiner Überprüfung durch die Tatrichter geeigneten Beweisthemas.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Mit seiner Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme der Diebstahlsqualifikation nach § 130 vierter Fall StGB. Er orientiert sich dabei jedoch nicht an der vom Erstgericht festgestellten Absicht des Angeklagten (US 2 und 19 iVm US 32), sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage stellt; er verlässt damit den Boden prozessordnungsgemäßer Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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