OGH 2Ob327/00b

2Ob327/00bSupreme CourtDec 7, 2000

Full text

OGH 2Ob327/00b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Pauline S***** und 2. Alois S*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, wegen S 181.659,07 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen Punkt I der Berufungsentscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. September 2000, GZ 17 R 42/00y-45, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 2. Dezember 1999, GZ 4 C 1491/95h-39, teilweise zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte zuletzt, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 74.642,40 sA und die Erstbeklagte (allein) zur Zahlung weiterer S 107.016,67 sA zu verpflichten. Er brachte zusammengefasst vor, die Beklagten seien je zur Hälfte Eigentümer der Parzelle 65, die Erstbeklagte überdies Mieterin der Parzelle 61 eines Grundstückes. In Ansehung der Parzelle 65 seien die Beklagten aufgrund einer Vereinbarung vom 1. 7. 1993 zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Kläger und dessen Gattin anteilige Vermessungskosten (S 4.704), Servitutsgebühr (S 36.000 inkl 20 % Umsatzsteuer) und Abwasserentsorgungsgebühr für den Zeitraum 1988 bis Juni 1994 (S 42.075,84 inkl. 10 % Umsatzsteuer), insgesamt daher S 82.779,84 zu bezahlen. Da über die Wassergenossenschaft lediglich S 8.137,44 an Abwasserentsorgungskosten entrichtet worden seien, hafteten S 74.642,40 unberichtigt aus. Waltraud P***** habe die ihr aus dieser Vereinbarung allenfalls zustehenden Ansprüche an den Kläger abgetreten. In Ansehung der Parzelle 61 belaufe sich die - ihm von der Vermieterin Waltraud P***** abgetretene - Forderung des Klägers gegen die Erstbeklagte auf insgesamt S 210.123,46, die sich in Entgelt für Abwasserentsorgung (S 47.133,99), Mietzins für den Zeitraum 1988 bis 1994 (S 112.685,47), Vermessungskosten und vereinbarte Pauschale für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (S 14.304) sowie Servitutsgebühr (S 36.000) gliedere. Darüber hinaus hafte die Erstbeklagte dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl für den von ihm im Verfahren 4 C 1492/95f des Erstgerichtes gegen Gerhard und Anna S***** in Ansehung der Parzelle 64 erfolglos geltend gemachten Betrag von S 82.779,84 als auch für die aufgewendeten Prozesskosten von S 52.865,39. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Erklärung der Erstbeklagten, (auch) als Vertreterin ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter einzuschreiten, auf die Unterfertigung der besagten Vereinbarung vom 1. 7. 1993 auch durch die Genannten verzichtet. In dem gegen Gerhard und Anna S***** eingeleiteten Verfahren habe sich jedoch die mangelnde Vertretungsbefugnis der Erstbeklagten herausgestellt. Unter Berücksichtigung der auch für die Parzelle 61 und 64 entrichteten Abwasserentsorgungsgebühren von je S 8.137,44 ergebe sich hinsichtlich der Erstbeklagten unter Einschluss der für die Parzelle 65 geltend gemachten Forderungen (siehe oben) eine Forderung von insgesamt S 405.136,21 (rechnerisch richtig: S 404.136,21). Abzüglich geleisteter Zahlungen von S 223.477,14 verblieben hievon noch S 181.659,07 (rechnerisch richtig: S 180.659,07).

Das Erstgericht hat - ohne Bedachtnahme auf das in Ansehung von S 74.642,40 sA gestellte Begehren auf Verurteilung zur ungeteilten Hand - die Erstbeklagte schuldig erkannt, dem Kläger S 9.959,28 samt 4 % Zinsen seit 25. 6. 1994 zu bezahlen (Punkt 1.), das gegen sie gerichtete Mehrbegehren von S 171.699,79 samt 12 % Zinsen seit 27. 6. 1997 sowie ein Zinsenmehrbegehren von 8 % aus S 9.959,28 seit 25. 6. 1994 abgewiesen (Punkt 2.), das Klagebegehren, soweit es sich gegen den Zweitbeklagten richtete, zur Gänze abgewiesen (Punkt 3.) und den Kläger zum Ersatz der Verfahrenskosten an die Beklagten verpflichtet (Punkt 4.). Die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Abweisung eines (auf Zahlung zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten) gegen die Erstbeklagte gerichteten weiteren Zinsenmehrbegehrens von 12 % aus S 64.683,12 vom 25. 6. 1994 bis 26. 6. 1997 wurde im Spruch nicht zum Ausdruck gebracht.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils erhob der Kläger Berufung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, 1. den Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten zur Zahlung des (dem Kläger in Ansehung letzterer bereits zuerkannten) Betrages von S 9.959,28, 2. beide Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung weiterer S 7.000, 3. die Erstbeklagte zur Zahlung weiterer S 129.507,79 jeweils samt 4 % Zinsen seit 25. 6. 1994 an den Kläger zu verpflichten; hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Das Berufungsgericht wies diese Berufung mit Beschluss gemäß § 471 Z 2 ZPO im Umfang ihres Begehrens, die erstbeklagte Partei zur Zahlung von S 22.491,12 sA zu verpflichten, zurück (Punkt I der Berufungsentscheidung). Hiezu führte es Folgendes aus:

Die Berufung sei unzulässig, soweit sie hinsichtlich der Erstbeklagten die Zuerkennung von S 22.491,12 sA sowie weiterer 4 % Zinsen aus S 107.016,67 vom 25. 6. 1994 bis 26. 6. 1997 anstrebe. In diesem Ausmaß übersteige der Rechtsmittelantrag das Klagebegehren, wie sich aus folgenden Erwägungen ergebe:

Der Kläger mache in erster Instanz Ansprüche aus der Vereinbarung vom 1. 7. 1993 (gegen beide Beklagte als Solidarschuldner) aus einem zwischen Waltraud P***** und der Erstbeklagten bestehenden Mietverhältnis und - in zweifacher Hinsicht - aus dem Titel de Schadenersatzes (jeweils nur gegen die Erstbeklagte) geltend, wobei er die geleisteten Zahlungen von der Gesamtsumme seiner Forderungen in Abzug gebracht habe, ohne in Ansehung des von der Erstbeklagten allein geforderten Betrages von S 107.016,67 klarzustellen, in welchem Umfang seine Forderungen im Detail noch unberichtigt aushafteten und somit Gegenstand seines Rechtsschutzantrages seien.

Durch die Neuformulierung des Klagebegehrens in der mündlichen Streitverhandlung vom 9. 10. 1998 sei allerdings klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die empfangenen Zahlungen nicht auf die die Parzelle 65 betreffenden Forderungen angerechnet worden seien, weil das gegen beide Beklagte gerichtete Zahlungsbegehren - von der gesondert berücksichtigten Zahlung von S 8.137,44 an Abwasserentsorgungskosten abgesehen - keine Änderung erfahren habe. Den in Gesamthöhe von S 223.477,14 geleisteten Zahlungen sei somit ausschließlich bei der Bezifferung des gegen die Erstbeklagte allein gerichteten Zahlungsbegehrens Rechnung getragen worden. Dieses rekrutiere sich somit sowohl aus den auf die Parzelle 61 entfallenden als auch aus den aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachten (Rest)Forderungen, deren Anteil an der Gesamtforderung aber nicht bestimmbar sei. Jedenfalls aber überschreite keine dieser Forderungen der Höhe nach den Betrag von S 107.016,67. Von dieser betraglichen Begrenzung sei auch die Entscheidung des Erstgerichts erfasst, wobei sich dieser nicht entnehmen lasse, ob der klagsstattgebende Teil dieses oder das gegen beide Beklagte gemeinsam gerichtete Zahlungsbegehren betreffe.

Inhaltlich bekämpfe die Berufung neben der Abweisung eines der Parzelle 65 zugeordneten Teilbegehrens die Abweisung des gegen die Erstbeklagte gerichteten Begehrens auf Schadenersatz in der - unrichtig berechneten - (vermeintlichen) Gesamthöhe von S 129.507,79 (rechnerisch richtig: S 127.507,79). Aus dem Gesagten ergebe sich jedoch, dass diese Schadenersatzansprüche in erster Instanz mit maximal S 107.016,67 geltend gemacht worden seien und daher auch höchstens in diesem Umfang Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sein hätten können. In Ansehung der Differenz von S 22.491,12 sei die Berufung daher als unzulässig zurückzuweisen, weil das Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels sei. Dies gelte auch für den darüber hinaus begehrten Zinsenzuspruch aus S 107.016,67 für den Zeitraum 25. 6. 1994 bis 26. 7. 1997, der vom Klagebegehren nicht umfasst gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht (in eventu dem Berufungsgericht) eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hält den angefochtenen Beschluss und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2, § 528a ZPO). Hingegen vermengt der Kläger in seinem Rekurs - indem er mit Gesamtbeträgen argumentiert - die von ihm erhobenen, gesondert zu behandelnden Begehren: Ein Teil des Klagebegehrens (im Zusammenhang mit Parzelle 65) ist gegen beide Beklagte gerichtet, die zur ungeteilten Hand haften sollen, der andere Teil von S 107.016,67 sA (im Zusammenhang mit anderen Parzellen) betrifft allein die Erstbeklagte (vgl AS 85 f). Diese Unterscheidung wurde auch im Berufungsantrag (AS 168) beibehalten, der Anspruch gegen die Erstbeklagte allein aber mit S 129.507,79 beziffert, woraus die vom Berufungsgericht angenommene Überschreitung des Klagebegehrens folgt. Dass die geleisteten Zahlungen beim gegen die Erstbeklagte allein gerichteten Begehren berücksichtigt wurden, ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes aus der Neuformulierung des Klagebegehrens (AS 85 f), ohne dass insoweit noch eine Präzisierung notwendig wäre.

Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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