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3Nd1/00•OGH 3Nd1/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin "Aktiengesellschaft" S*****, Slowakische Republik, vertreten durch Dr. Thomas Mondl und Dr. Gregor Trummer, Rechtsanwälte in Wien, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Schriftsatz vom 27. 11. 2000 wird der Antragstellerin zum Anschluss des ursprünglichen Ordinationsantrages zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragstellerin war mit Beschluss vom 2. August 2000 ihr Antrag nach § 28 JN zur Verbesserung durch Anschluss der beabsichtigten Klage zurückgestellt worden. Nunmehr brachte sie einen mit "Wiedervorlage" bezeichneten Schriftsatz ein, dem zwar ein Klagsentwurf, aber nicht der ursprünglich gestellte Antrag angeschlossen ist, auch wenn dies im Schriftsatz behauptet wurde. Dem Obersten Gerichtshof liegt somit derzeit ein Antrag iSd § 28 Abs 4 JN, über den entschieden werden könnte, nicht vor.
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