AUSL EGMR Bsw33492/96

Bsw33492/96Other CourtDec 21, 2000

Full text

AUSL EGMR Bsw33492/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Jablonski gegen Polen, Urteil vom 21.12.2000, Bsw. 33492/96.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Verfahrensgarantien in der Untersuchungshaft.

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

PLN 25.000,- für immateriellen Schaden; PLN 15.000,- für Kosten und Auslagen abzüglich der Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. hatte während der Nacht einen Arzt von einem Notfall verständigt und behauptet, ein gewisser J.C. wäre von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden. Tatsächlich hatte letzterer schwere Schädelverletzungen erlitten. In der Folge ergaben polizeiliche Ermittlungen, dass die Angaben des Bf. falsch gewesen waren und er selbst dringend tatverdächtig sei. Gegen den Bf. wurde Strafantrag wegen schweren Diebstahls, bewaffneten Raubes und versuchten Mordes gestellt und am 21.5.1992 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Nach Anklageerhebung trat der Bf. in einen längerfristigen Hungerstreik. Er stellte einen Haftentlassungsantrag, der mit der Begründung abgewiesen wurde, dass nach wie vor begründeter Tatverdacht bestehe. Eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen iSd. § 218 poln. StPO komme nicht in Frage, weil das Gericht durch den Hungerstreik offensichtlich zu einer für den Bf. günstigen Entscheidung bewogen werden sollte. Zwei Monate später wurde der Bf. in einem Zustand extremer Erschöpfung in ein allgemeines Krankenhaus eingeliefert. In seinem Bericht hielt der behandelnde Arzt fest, dass eine Haft zum gegenwärtigem Zeitpunkt nicht erwogen werden sollte. Nach Besserung seines Gesundheitszustandes wurde der Bf. jedoch wieder zurück in das Gefängnis überstellt.

Der Bf. reichte beim Justizminister ein Gesuch ein, worin er seine Haftentlassung aufgrund gesundheitlicher Probleme beantragte. Das Gesuch wurde als Haftentlassungsantrag iSv. § 214 poln. StPO gewertet und an das zuständige Gericht 1. Instanz weitergeleitet. Dieses wies das Begehren ab: Der Bf. sei auch weiterhin verdächtig, die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben. Es treffe zwar zu, dass er aus medizinischer Sicht nicht in Haft gehalten werden sollte, andererseits sei sein schlechter Gesundheitszustand auf sein eigenes Verhalten, insbesondere seinen Hungerstreik, zurückzuführen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. Kurz darauf führte sich der Bf. mehrere Metallsplitter in beide Augen ein. Eine psychiatrische Untersuchung ergab, dass diese Akte einen Protest gegen die Fortdauer des Strafverfahrens und gegen die Anhaltung darstellen sollten. Der Bf. wurde zwei Monate lang in der Augenabteilung des Krankenreviers behandelt. Er stellte erneut mehrere Haftentlassungsanträge, die alle aus den oben erwähnten Gründen abgewiesen wurden.

In der Folge mussten weitere Verhandlungstermine abgesagt bzw. vertagt werden, weil sich der Bf. wiederholt absichtlich Verletzungen zufügte. Er wurde sodann in das 150 km entfernte Gefängnishospital überstellt. Eine für den April 1995 angesetzte Verhandlung wurde abgesagt, nachdem der Bf. mehrere Draht- und Metallteile geschluckt, eine Operation jedoch verweigert hatte. Ein Rücktransport des Bf. in das Gefangenenhaus konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil er nicht transportfähig war. Ein weiterer Haftentlassungsantrag des Bf. wurde mit dem Hinweis abgewiesen, dass er laut Auskunft der Ärzte auch im Gefängnis ausreichend medizinisch behandelt werden könne. Im Dezember 1995 stellte der Bf. einen Haftentlassungsantrag an das Höchstgericht. Der Antrag wurde an das Verhandlungsgericht weitergeleitet und mit der üblichen Begründung abgewiesen. Der Bf. wandte sich darauf neuerlich an das Höchstgericht und beklagte sich über die Dauer der mittlerweile drei Jahre überschreitenden Untersuchungshaft. Seine Beschwerde wurde dem Gericht 2. Instanz übermittelt. Der stellv. Präsident gab eine Stellungnahme ab, worin er darauf verwies, dass mehrmals Verhandlungen aufgrund des Hungerstreiks des Bf. und seiner sich selbst zugefügten Verletzungen abgesagt hätten werden müssen. Es habe auch kein Grund bestanden, den Bf. aus gesundheitlichen Gründen freizulassen, da dieser im Gefängnis stets die erforderliche medizinische Behandlung erhalten hätte. Im März 1996 fragte das Verhandlungsgericht neuerlich beim Gefängnishospital wegen des Gesundheitszustandes des Bf. an. Laut Auskunft des Direktors weigerte sich dieser, in eine Operation zur Entfernung der verschluckten Metallteile einzuwilligen, er sei zwar verhandlungs-, nicht jedoch transportfähig. In der Folge beantragte der Bf. neuerlich mehrmals erfolglos seine Haftentlassung aus gesundheitlichen Gründen.

Im Juli 1996 wandte sich das Verhandlungsgericht neuerlich mit einer Anfrage bezüglich der Transportfähigkeit des Bf. an das Gefängnishospital. Dieses brachte gegen einen Rücktransport des Bf. keinerlei Einwände mehr vor. Das Verhandlungsgericht ersuchte darauf das Höchstgericht mit Antrag vom 6.8.1996 um Verlängerung der Untersuchungshaft gemäß § 222 (4)[1] poln. StPO, weil der Bf. den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens behindert hätte und nicht abzusehen sei, wann er einer Verhandlung folgen könne. Das Höchstgericht gab dem Antrag statt und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 1.3.1997. Eine Kopie dieser Entscheidung wurde dem Bf. am 18.9.1996 übermittelt.

Der Bf. wandte sich darauf an den Justizminister und beschwerte sich über die Dauer der Untersuchungshaft und über die Art und Weise des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Seine Beschwerde wurde an das Verhandlungsgericht weitergeleitet, dessen Präsident eine Stellungnahme abgab: Er könne keinerlei Unregelmäßigkeiten in der Abwicklung des Verfahrens erkennen. Außerdem hätten alle zwölf Verhandlungen, die in der Zeit vom 27.11.1992 bis zum 27.4.1995 anberaumt gewesen waren, abgesagt werden müssen, weil sich der Bf. absichtlich Verletzungen zugefügt hatte.

Der Bf. wurde am 28.2.1997 wegen schweren Diebstahls und versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und zu zwei Zusatzstrafen verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 5 (3) EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung) und von Art. 5 (4) EMRK (Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden und im Falle der Widerrechtlichkeit die Entlassung angeordnet wird). Er rügt ferner eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (3) EMRK:

Der für die Beurteilung der Angemessenheit relevante Haftzeitraum beträgt vier Jahre, neun Monate und sieben Tage. Da Polen das Recht auf Individualbeschwerde erst am 1.5.1993 anerkannt hat, sind davon drei Jahre, neun Monate und 27 Tage in die Prüfung mit einzubeziehen. Der Haftgrund des dringenden Tatverdachts war zwar anfänglich von Relevanz, stellt für sich gesehen aber keinen ausreichenden Grund für eine Freiheitsentziehung während des gesamten Zeitraums dar. Art. 5

(3) EMRK verlangt zwar nicht, dass ein Häftling aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft zu entlassen ist. Die Frage, ob der Gesundheitszustand eines Häftlings mit seiner weiteren Anhaltung vereinbar ist, liegt primär im Ermessen der nationalen Gerichte. Andererseits sind letztere gemäß Art. 5 (3) EMRK verpflichtet, Alternativmaßnahmen zu erwägen, mit denen die Freilassung von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden kann.

Im vorliegenden Fall blieb während all der Jahre, die der Bf. in Untersuchungshaft verbrachte, die Möglichkeit einer Alternativmaßnahme – in Form einer Kaution oder einer polizeilichen Überwachung, wie dies § 225 poln. StPO ausdrücklich vorsieht – von den nationalen Behörden völlig unberücksichtigt. Als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wurde wiederholt die Notwendigkeit der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens angeführt. Auf die Frage, warum allfällige Alternativmaßnahmen das Erscheinen des Bf. vor Gericht nicht garantiert hätten, oder weshalb das Verfahren im Fall der Freilassung des Bf. nicht seinen ordnungsgemäßen Verlauf genommen hätte, gingen die Gerichte ebenso wenig ein, wie auf die Haftgründe der Flucht- bzw. Verdunkelungsgefahr. Schließlich blieb auch die Tatsache unberücksichtigt, dass die fortgesetzte Inhaftierung des Bf. mit der Zeit – und unter Bedachtnahme auf die Anzahl und die Charakteristika seiner Verletzungen - nicht mehr den Zweck erfüllte, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zur Aburteilung vor das Gericht zu bringen. Die von den Gerichten herangezogenen Gründe waren somit nicht ausreichend, um die Anhaltung des Bf. für die Dauer von insgesamt drei Jahren und beinahe zehn Monaten zu rechtfertigen. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:

Der Bf. bringt vor, dass das Verfahren vor dem Höchstgericht, in dem die Untersuchungshaft über die gesetzliche Haftfrist hinaus verlängerte wurde, nicht zügig abgewickelt worden sei. In anhängigen Strafverfahren ist eine zügige Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Haft von besonderer Relevanz. Die Entscheidung über die Verlängerung der Untersuchungshaft über die gesetzliche Haftfrist hinaus wurde dem Bf. nach 43 Tagen zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bf. bereits das Zweifache der nach poln. Recht vorgesehenen Höchstfrist in der Untersuchungshaft verbracht. Von der Reg. wurde auch nicht dargelegt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft komplexe Fragen aufgeworfen hätte. Die vom Höchstgericht im Wesentlichen zu beantwortende Frage betraf das Vorliegen außerordentlicher und in der poln. StPO erschöpfend aufgezählter Gründe für die Verlängerung der Untersuchungshaft über die gesetzliche Haftfrist hinaus. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der fortgesetzten Untersuchungshaft erfolgte somit nicht mit der notwendigen Zügigkeit. Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Das Strafverfahren dauerte fünf Jahre, drei Monate und 19 Tage, davon sind aufgrund fehlender Zuständigkeit des GH ratione temporis vier Jahre, vier Monate und acht Tage für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer heranzuziehen. Der Fall war – wie bereits erwähnt - keineswegs komplex. Es besteht ferner kein Zweifel, dass das Verhalten des Bf. zu Verzögerungen des Verfahrens beigetragen hat. Andererseits ist von einer besonderen Sorgfaltspflicht der Behörden angesichts der Tatsache auszugehen, dass der Bf. während des gesamten Zeitraums in Haft gehalten wurde. Die Gerichte waren für die Organisation des Verfahrens verantwortlich und hatten darüber zu entscheiden, ob die Fortsetzung der Untersuchungshaft für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens notwendig sein würde. Der GH hat diese Frage bereits oben verneint. Die Entscheidung der Gerichte, den Bf. in Haft zu behalten, trug somit zwangsläufig zu einer Verlängerung des Verfahrens bei. Die Dauer des Verfahrens war nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 6

(1) EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

PLN 25.000,-- für immateriellen Schaden; PLN 15.000,-- für Kosten und Auslagen abzüglich der Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Muller/F, Urteil v. 17.3.1997;

Musial/PL, Urteil v. 25.3.1999 (= NL 99/2/7); Kudla/PL, Urteil v.

26.10. 2000 (= NL 00/6/3).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 21.10.1998 Verletzungen von Art. 5 (3) EMRK, Art. 5 (4) EMRK und Art. 6 (1) EMRK festgestellt (alle einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.12.2000, Bsw. 33492/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 17) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_1/Jablonski.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.