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8Ob286/00t•OGH 8Ob286/00t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Ingeborg E*****, vertreten durch Dr. Rudolf Köck, Betriebsberater, Maximilianstraße 9, 6020 Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des Gläubigers Josef K*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 31. August 2000, GZ 2 R 333/00k-46, mit dem infolge Rekurses des genannten Gläubigers der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Juni 2000, GZ 22 S 128/99v-40, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs des Gläubigers wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem erstgerichtlichen Beschluss wurde der Antrag des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers, das bisherige vom Rechtspfleger geführte Verfahren für nichtig zu erklären und die Rechtssache an den für die Erledigung zuständigen Richter "zu überbinden", abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist - ohne dass in die Sache selbst einzugehen wäre - als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, weil gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist und der dort genannte Ausnahmefall nicht vorliegt.
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