OGH 8ObA297/00k

8ObA297/00kSupreme CourtDec 21, 2000

Full text

OGH 8ObA297/00k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Dr. Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried H*****, vertreten durch Dr. Ulrich und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Dr. Gernot K***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** ***** GmbH, vormals B***** *****GesmbH, ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 62.766,02), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. Oktober 2000, GZ 12 Ra 214/00b-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach ständiger Judikatur stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde nur dann eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RIS-Justiz RS0042936 mzwN). Steht hingegen die Auslegung der Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung in Einklang, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl RIS-Justiz RS0042776). Zutreffend haben nun die Vorinstanzen auch der Entstehungsgeschichte (vgl JBl 1991, 642 uva) und der mündlichen Vereinbarung (vgl NZ 1997, 93 uva), die in dem "Anstellungs-Vorvertrag" ja schon nach seiner Präambel nur schriftlich festgehalten wurde, für die Ermittlung der Absicht der Parteien iSd § 914 ABGB entscheidendes Gewicht zugemessen. Die Auslegungsregel des § 915 ABGB kommt nur subsidiär zur Anwendung (vgl ÖBA 1997/652), sodass ausgehend von einem klaren Auslegungsergebnis im Zusammenhang mit dem mündlichen Vertragsabschluss und der darauf folgenden schriftlichen Bestätigung dafür entgegen der Ansicht des Klägers kein Raum verbleibt. Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.

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