OGH 8Nd509/00

8Nd509/00Supreme CourtDec 27, 2000

Full text

OGH 8Nd509/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Q*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei C*****, wegen S 2.156,15 sA, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht St. Johann im Pongau als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau antragsgemäß zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts vorgelegten Klage macht die klagende Partei gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Italien hat, eine Forderung von S 2.156,15 sA gerichtlich geltend. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei Speditionsleistungen erbracht, wobei der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung in Österreich liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien zufolge der Vereinbarung eines festen Frachtsatzes die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination und zwar nach Möglichkeit an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau beantragt, bei welchem die Rechtssache bereits anhängig gemacht wurde und in dessen Sprengel das Frachtgut abgeliefert wurde.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, in dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagsvorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist.

Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN zweckmäßigerweise das Bezirksgericht St. Johann im Pongau, indessen Sprengel das Gut abgeliefert und bei dem die Rechtssache bereits anhängig gemacht worden ist, als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.

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