AUSL EGMR Bsw33885/96

Bsw33885/96Other CourtJan 9, 2001

Full text

AUSL EGMR Bsw33885/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2001

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Kawka gegen Polen, Urteil vom 9.1.2001, Bsw. 33885/96.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK - Verfahrensgarantien in der Untersuchungshaft.

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

PLN 4.000,- für immateriellen Schaden, kein Zuspruch für Kosten und Auslagen in Ermangelung eines diesbezüglichen Antrags des Bf. (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Gegen den Bf. war am 6.1.1994 ein Haftbefehl wegen versuchten Totschlags erlassen worden. Die über ihn verhängte Untersuchungshaft wurde auf Antrag des Staatsanwalts bis 4.7.1994 zur Erstellung von weiteren Sachverständigengutachten verlängert. Ein Haftentlassungsantrag des Bf. blieb erfolglos, jedoch wurde einem beim Gericht 2. Instanz eingebrachten Rechtsmittel teilweise stattgegeben und die Verlängerung der Untersuchungshaft lediglich bis 30.6.1994 genehmigt.

Auf Antrag des Staatsanwalts wurde die Untersuchungshaft vom Gericht

1. Instanz für drei weitere Monate verlängert. Als Begründung führte es an, die dargelegten Haftgründe seien nach wie vor gegeben und es bestehe dringender Tatverdacht. Ferner müsse der Bf. nochmals einer gründlichen psychiatrischen Untersuchung unterzogen und müssten zusätzliche Beweise erhoben werden. Ein dagegen eingebrachtes Rechtsmittel des Bf. wurde abgewiesen, alle weiteren Haftentlassungsanträge blieben erfolglos.

Am 20.9.1994 wurde gegen den Bf. die Anklageschrift eingebracht. Ein neuerlicher Haftentlassungsantrag wurde – nach Prüfung des Antrags in Anwesenheit des zuständigen Staatsanwalts und ohne den Bf. darüber zu informieren – abgewiesen: Es bestehe nach wie vor der begründete Verdacht, dass der Bf. ein schweres Verbrechen begangen habe, was auch durch die Zeugenaussagen der von ihm tätlich angegriffenen Personen bestätigt werde. Der Bf. habe keine neuen Gründe angeführt, die seine Haftentlassung rechtfertigen würden.

Gegen die Abweisung des Antrags erhoben sowohl der Vater als auch der Rechtsvertreter des Bf. ein Rechtsmittel an das Gericht 2. Instanz und behaupteten, die fortgesetzte Anhaltung des Bf. sei gesetzwidrig, weil die Haftfrist mit 30.9.1994 abgelaufen und seither keinerlei gerichtliche Entscheidung auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ergangen sei. Beide Rechtsmittel wurden abgewiesen: Der Rechtsvertreter des Bf. habe offenbar übersehen, dass mittlerweile Anklage erhoben worden sei. Die in § 222 poln. StPO vorgesehene Haftfrist finde somit nicht mehr Anwendung, da diese Bestimmung lediglich für das Verfahren bis zur rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand gelte.

Am 27.1.1995 wurde vom Gericht die erste Verhandlung anberaumt, die jedoch verschoben werden musste. Der Bf. stellte wiederum mehrere Haftentlassungsanträge, die alle abgelehnt wurden. Am 5.6.1995 wurde er des versuchten Totschlags für schuldig gesprochen und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, die Untersuchungshaft sei ab dem Ablauf der Haftfrist bzw. von der Versetzung in den Anklagestand an unrechtmäßig gewesen, was eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) darstelle. Er rügt ferner eine Verletzung von Art. 5

(4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle), weil das Haftprüfungsverfahren nicht kontradiktorisch gewesen wäre.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:

Der GH hat bereits in seinem Urteil vom 28.3.2000 im Fall Baranowski/PL festgestellt, dass die von den poln. Gerichten geübte Praxis der fortgesetzten Anhaltung von unter Anklage gestellten Untersuchungshäftlingen weder auf einer ausdrücklichen innerstaatlichen Gesetzgebung noch auf einer einhelligen Rechtsprechung beruht. Es ging dabei um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die für einen eingeschränkten Zeitraum verhängte Haft während der Voruntersuchung rechtmäßig auch hinsichtlich des Verfahrens ab der rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand erstreckt werden kann. Von der Reg. war nicht bestritten worden, dass die Situation eines Untersuchungshäftlings nach Ablauf der Haftfrist gesetzlich nicht eindeutig geregelt ist. Der GH kam zu dem Ergebnis, dass die relevanten Bestimmungen des poln. Strafprozessrechts das Erfordernis der Vorhersehbarkeit von Gesetzen nicht erfüllt hatten. Die Praxis, eine Person ohne gesetzliche Grundlage oder gerichtliche Entscheidung für einen unbegrenzten und nicht vorhersehbaren Zeitraum in Haft zu halten, ist mit dem der Konvention zugrundeliegenden Prinzip der Rechtssicherheit unvereinbar. In diesem Zusammenhang verwies der GH darauf, dass eine Haft, welche sich über eine Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt und die weder von einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten (Art. 5 (3) erster Satz EMRK) angeordnet wurde, grundsätzlich nicht als rechtmäßig iSv. Art. 5 EMRK – im Ganzen gelesen - angesehen werden kann. Er hat daher in diesem Urteil eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK festgestellt. Der vorliegende Fall ist gleichgelagert. Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:

Nach st. Rspr. des GH ist in den Fällen des Art. 5 (1) (c) EMRK (Freiheitsentziehung zwecks Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde bei hinreichendem Tatverdacht, zur Vermeidung einer strafbaren Handlung oder Flucht nach Begehung einer solchen) der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten. Bei Verfahren, welche die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft zum Gegenstand haben, kommt der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Häftling besondere Bedeutung zu. Nach damals geltendem Recht waren weder der Bf. noch sein Rechtsvertreter berechtigt, an der Haftprüfungsverhandlung teilzunehmen. Dazu kommt, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen der poln. StPO auch nicht die Möglichkeit bestand, die Stellungnahme des Staatsanwalts - der sich übrigens gegen eine Haftentlassung ausgesprochen hatte - an den Bf. oder seinen Rechtsvertreter weiterzuleiten. Der Bf. hatte somit keinerlei Gelegenheit, auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft - sei es durch Gegenrede oder durch schriftliche Äußerung - zu reagieren. Ferner stand es der Staatsanwaltschaft jederzeit offen, an den Haftverhandlungen teilzunehmen - was der zuständige Staatsanwalt dann auch tatsächlich tat. Zwar brachte die Reg. vor, dass die poln. StPO mittlerweile durch umfangreiche Gesetzesänderungen auf den von der Konvention geforderten Standard gebracht worden sei. Dies kann an der festgestellten Konventionsverletzung jedoch nichts ändern, da es Aufgabe des GH ist, nur die dem jeweiligen Fall zugrundeliegenden Fakten einer Bewertung zu unterziehen. Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

PLN 4.000,-- für immateriellen Schaden, kein Zuspruch für Kosten und Auslagen in Ermangelung eines diesbezüglichen Antrags des Bf. (einstimmig).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Nikolova/BG, Urteil v. 25.3.1999 (= NL 99/2/8) und Baranowski/PL, Urteil v. 28.3.2000.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.1.2001, Bsw. 33885/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 21) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_1/Kawka.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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