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15Os174/00•OGH 15Os174/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz R***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2000, GZ 4 d Vr 9930/99-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Heinz R*****, zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2000, GZ 4 d Vr 9930/99-46, über den Widerruf bedingter Strafnachsichten verletzt insoweit § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO, als damit die im Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 19. Jänner 1996, GZ U 400/95-6, gewährte bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird der Beschluss in diesem Umfang aufgehoben und der Antrag des öffentlichen Anklägers auf Widerruf der bezeichneten bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Korneuburg vom 3. April 1995, GZ 14 E Vr 201/95-6, wurde Heinz R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 6. April 1995 in Rechtskraft.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 19. Jänner 1996, GZ U 400/95-6 (rechtskräftig seit 22. Jänner 1996), wurde Heinz R***** wegen eines am 18. August 1995 begangenen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt und die Probezeit mit drei Jahren bestimmt. Gleichzeitig wurde (gemäß § 53 Abs 2 StGB) vom Widerruf der vom Landesgericht Korneuburg gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Am 18. August 1999 - mithin nach Ablauf der im Verfahren AZ U 400/95 des Bezirksgerichtes Hollabrunn bestimmten und nicht durch aktenkundigen Nichteinrechnungsfall (§ 49 zweiter Satz StGB) verlängerten dreijährigen Probezeit - versuchte Heinz R***** in einer Filiale der Erste Bank in Wien den Geldausgabeautomaten aufzubrechen und beging nach Scheitern dieses Unterfangens eine schwere Sachbeschädigung. Er wurde hiefür mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juli 2000, GZ 4 Vr 9930/00-46, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemeinsam mit diesem Urteil erging - über Antrag der Staatsanwaltschaft - der in Rechtskraft erwachsene Beschluss, gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die bedingten Nachsichten der in den vorangeführten Verfahren des Landesgerichtes Korneuburg und des Bezirksgerichtes Hollabrunn verhängten Freiheitsstrafen zu widerrufen.
Dieser Widerrufsbeschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in Ansehung der im Verfahren AZ U 400/95 des Bezirksgerichtes Hollabrunn gewährten bedingten Strafnachsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Anlasstat nach dem Probezeitende verübt wurde. Somit fehlte eine Grundvoraussetzung für den Widerruf - nämlich die in § 53 Abs 1 StGB und § 494a Abs 1 StPO geforderte Tatbegehung während der Probezeit. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das Widerrufsbegehren des öffentlichen Anklägers abgelehnt werden müssen.
Die Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Heinz R***** ausgewirkt, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers abzuweisen war.
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