OLG Wien 15R212/00

15R212/00Court of AppealJan 11, 2001

Full text

OLG Wien 15R212/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ. Prof. Dr. Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Rechberger in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, , vertreten durch den Sachwalter Dr. Peter Scheichelbauer, Rechtsanwalt, 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 90, dieser vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) E, , 2.) P F*****, *****, vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung (S 1,087.093,60) und Feststellung (S 100.000,--) über die Berufungen beider Parteien (Berufungsinteresse S 483.744,70 bzw. S 159.961,80) gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2.10.2000, 9 Cg 45/94t-159, mangels Antrages auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben. Der Berufung der klagenden Partei wird hingegen teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss seiner bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt wie folgt zu lauten hat:

“1. a) Das Zahlungsbegehren besteht mit S 184.961,80 samt Zinsen zu Recht.

b) Die eingewendeten Gegenforderungen bestehen nicht zu Recht.

c) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 184.961,80 samt 4% Zinsen aus S 405.907,50 vom 27.4.1982 bis 7.3.1984, aus S 409.606,50 vom 8.3.1984 bis 1.5.1984, aus S109.606,50 vom 2.5.1984 bis 13.6.2000 und aus S 184.961,80 seit 14.6.2000 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

d) Das auf Zahlung weiterer S 902.131,80 samt Zinsen gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien dem Kläger gegenüber zur ungeteilten Hand für alle Nachteile zu 50 % haften, die dieser in Hinkunft aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.4.1979 erleiden wird, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei auf die vertraglich vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen W 613.372 beschränkt ist.

3. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters S 1.590,73 an anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.”

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.787,55 (darin S 2.131,30 an USt.) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 32.646,90 (darin S 5.441,15 an USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im Berufungsverfahren ist folgender Sachverhalt nicht (mehr) strittig:

Am 22.4.1979 ereignete sich auf der Mariahilfer Straße in Wien ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Fußgänger von dem vom Zweitbeklagten gelenkten und bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen W 613.372 niedergestoßen und schwer verletzt wurde. Ausgehend von einem gleichteiligen Mitverschulden haben die Beklagten den dem Kläger entstandenen Schaden zur Hälfte zu ersetzen. Durch die Verletzungen wurde der Kläger zur Gänze arbeitsunfähig. Folgende Dauerschäden sind verblieben: Mittel- bis höhergradiges frontopolares posttreumatisches organisches Psychosyndrom, Pseudobulbärsymptomatik mit Dysarthrie (= Sprachstörung), Schielstellung des rechten Bulbuses, geringfügige Minderinnervation des rechten Mundwinkels, Tetrasymptomatik mit spastischer, armbetonter Hemiparese rechts mit Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes, Spitzfußbildung rechts sowie spastisch ataktischer Gangstörung. Bedingt durch eine Schielstellung des rechten Augapfels besteht weiters eine unfallsbedingte geringfügige kosmetische Beeinträchtigung.

Nach Klagserhebung im Jahr 1984 wurde zwischen der Erstbeklagten und dem seinerzeitigen Rechtsvertreters des Klägers eine (wegen damals fehlender Geschäftsfähigkeit des Klägers allerdings unwirksame) vergleichsweise Bereinigung vereinbart, aufgrund welcher dem Kläger insgesamt S 650.000,-- zugeflossen sind. Ausgehend von einer gleichteiligen Verschuldensteilung waren dabei S 300.000,-- auf Schmerzengeld gewidmet, das “Feststellungsbegehren” (also die zu erwartenden künftigen Schäden) wurde mit S 300.000,-- abgegolten; der Restbetrag von S 50.000,-- war auf die übrigen Klagspositionen gewidmet. Der Kläger verwendete den ihm zugeflossenen Betrag unter anderem dafür, eine neue Wohnung zu adaptieren und einzurichten sowie für seinen Lebensunterhalt und seine persönlichen Bedürfnisse. Dabei wurde das gesamte Geld verbraucht.

Über das zu 22 Cg 253/94a des LGZ Wien erhoben Begehren der Erstbeklagten auf Rückzahlung von S 650.000,-- samt Zinsen wurde mit (mittlerweile rechtskräftigem) Zwischenurteil vom 4.6.1997 erkannt, dass die Forderung mit einem Betrag von S 300.000,-- samt 4% Zinsen zu Recht, im Betrage von weiteren S 350.000,-- samt Zinsen hingegen nicht zu Recht besteht und die Entscheidung über die anfechtungsweise eingewendete Gegenforderung (diese entspricht der hier zu beurteilten Klagsforderung) dem Endurteil vorbehalten bleibt. Das Verfahren ist derzeit bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreits unterbrochen.

Abgesehen von seinem (mittlerweile rechtskräftig erledigten) Feststellungsbegehren begehrte der Kläger nach Klagsausdehnung von den Beklagten letztlich die Zahlung von S 1,087.093,60 samt Zinsen, wobei er auf die seiner Ansicht nach bestehenden Ansprüche Leistungen der Erstbeklagten in Höhe von S 380.000,-- anrechnete. Im Einzelnen machte er folgende Ansprüche (jeweils 50 % des von ihm ermittelten Schadens) geltend:

Schmerzengeld S 500.000,--

Verhinderung des besseren Fortkommens S 100.000,--

Verdienstentgang (1979-31.3.1982) S 83.000,--

Haushaltshilfe (bis 31.3.1982) S 22.500,--

Taxirechnungen S 13.407,50

Fahrtkosten S 3.699,--

Pflegekosten (1.4.1982-31.12.1999) S 511.950,--

Verdienstentgang (1.3.1982-31.12.1993) S 232.537,10

Zahlung der erstbeklagten Partei - S 380.000,--

S 1.087.093,60

Zu den im Berufungsverfahren noch strittigen Klagepositionen brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner verbliebenen Behinderungen professionelle Haus- und Krankenpflege im Ausmaß von drei Stunden täglich in Anspruch nehmen müsse (diese dieser Berechnung zugrunde gelegten Stundensätze stehen außer Streit). Unter Anrechnung des Pflegegeldes der Stufe 2 auf die Hälfte des ihm insoweit entstandenen Schadens ergebe sich für die Jahre 1997 bis 1999 ein Ersatzbetrag von jeweils S 30.493,--. Die durch den Unfall verursachten und auf Dauer verbliebenen Verunstaltungen rechtfertigten (rechnungsmäßig) eine Abgeltung für die Beeinträchtigung seines Fortkommens in Höhe von S 200.000,--. Da er die von der Erstbeklagten aufgrund des unwirksamen Vergleichs erhaltenen Beträge zur Gänze verbraucht habe, müsse er sich keinen höheren Betrag als S 380.000,-- auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Eine Verjährung seiner auf Ersatz des Pflege- und Hilfsaufwandes gerichteten Ansprüche sei nicht eingetreten, weil das Feststellungsbegehren im Rahmen der 50 % weiterhin aufrechter Bestandteil des Verfahrens sei und in diesem der ausgedehnte Zahlungsbetrag Deckung finde. Insbesondere die Höhe und der Umfang des Pflegeaufwandes seien erst durch das gerichtliche Sachverständigengutachten zu beurteilen gewesen.

Die Beklagten wandten zu den noch strittigen Klagepositionen im Wesentlichen ein, dass die begehrte Verunstaltungsentschädigung überhöht sei, zumal der Kläger vollkommen arbeitsunfähig und daher auch durch eine nachteilige Veränderung seiner äußeren Erscheinung nicht in seinem besseren Fortkommen eingeschränkt sei. Die Notwendigkeit eines Pflegeaufwandes habe nur bis zum 31.3.1982 bestanden. Hinsichtlich des Pflegekostenersatzes wandten die Beklagten weiters für die mehr als drei Jahre vor der Klageausdehnung (13.6.2000) zurückliegenden Zeiträume die Verjährung ein. Auch wenn der Kläger aufgrund des zwischenzeitigen Verbrauches nicht zur Rückzahlung der aufgrund des unwirksamen Vergleiches erhaltenen Beträge zur Gänze verpflichtet sei, habe er diese doch in Anrechnung auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche in Abzug zu bringen. Hilfsweise wandte die Erstbeklagte ihre diesbezüglichen Rückforderungsansprüche auch aufrechnungsweise als Gegenforderung gegen die Klagsforderung ein.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass das Zahlungsbegehren mit S 159.961,80 zurecht, die eingewendeten Gegenforderungen hingegen nicht zurecht bestehen, und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 159.961,80 samt 4 % Zinsen zu bezahlen; eine ausdrückliche Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens erfolgte nicht. Darüber hinaus gab das Erstgericht dem auf Feststellung der Haftung im Ausmaß von 50 % für zukünftige Schäden gerichteten Feststellungsbegehren statt und verhielt den Kläger schließlich zum Ersatz von S 1.590,73 an Verfahrenskosten.

Dabei ging das Erstgericht von den auf den Seiten 4 bis 9 der Urteilsausfertigungen getroffenen Feststellungen aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Über den eingangs dieser Entscheidung als (nunmehr) unstrittig vorangestellten Sachverhalt hinaus, ist davon hervorzuheben, dass es sich bei den festgestellten Unfallsfolgen um einen Dauerschaden handelt, wobei eine maßgebliche Veränderung nicht eingetreten ist. Aufgrund der Unfallsfolgen ist der Kläger bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen, so etwa bei der Zubereitung von warmen Mahlzeiten, der Beschaffung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, der gründlichen Körperreinigung, der Reinigung der Körper- und Bettwäsche und der Wohnungsreinigung; ein An- und Auskleiden ist zumindest teilweise ohne Hilfe möglich, eine Mobilitätshilfe in weiterem Sinne ist erforderlich. Unter Verwendung der Richtlinien des Bundespflegegeldgesetzes ergibt sich ein verletzungsbedingter zeitlicher Aufwand an Hilfe und Pflege von drei Stunden täglich. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass angesichts von Art, Dauer und Grad der Schmerzen sowie der sehr weit gehenden Unfallsfolgen ein Schmerzengeld von (rechnungsmäßig) S 750.000,--, und eine Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,-- angemessen erscheine. Darüber hinaus habe er Anspruch auf Ersatz der (bis Ende März 1982 berechneten) Kosten einer Haushaltshilfe von S 22.500,-- sowie der Taxispesen von S 12.742,-- und S 14.159,50. Ein Anspruch auf Verdienstentgang bestehe nicht. Die erst im Wege der Klagsausdehnung geltend gemachten Pflegekostenersatzansprüche seien insoweit verjährt, als sie früher als drei Jahre vorher fällig geworden seien. Pflegekosten hätten somit erst ab 13.6.1997, und zwar in Höhe von S 75.355,30, zugesprochen werden können. Zur eingewendeten Gegenforderung sei zunächst darauf zu verweisen, dass der Kläger ohnehin bereits erhaltene Beträge von S 380.000,-- berücksichtigt hat. Eine weitergehende Rückforderung scheide aus, weil der Kläger die erhaltenen Beträge für Unterhaltszwecke gutgläubig verwendet habe.

Gegen die Abweisung von S 483.744,70 (S 50.000,-- an weiterer Verunstaltungsentschädigung und S 433.744,70 an weiteren Pflegekosten) richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne eines Zuspruchs auch dieser Beträge abzuändern.

Die Beklagten streben mit ihrer Berufung, in der sie unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen, die Abweisung des gesamten Zahlungsbegehrens an. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.

In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Berufung des Klägers ist teilweise berechtigt, jene der Beklagten nicht berechtigt.

1. Zur Berufung des Klägers:

Zutreffend verweist der Berufungswerber im Zusammenhang mit der begehrten Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB darauf, dass der Erstrichter nicht alle auf Dauer verbliebenen Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes des zum Unfallszeitpunkt etwa 20 Jahre alten Klägers ausreichend berücksichtigt hat. Der Kläger hat nicht nur eine geringfügige Augenschiefstellung sowie eine auffallende Behinderung seines Ganges davon getragen, sondern darüber hinaus auch eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes sowie eine nicht unerhebliche Sprachstörung.

Für die Höhe der dem Verletzten zu gewährender Verunstaltungsentschädigung kommt es nun nach herrschender Judikatur auf den Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens an, wobei einerseits die Beeinträchtigung der Heiratsaussichten, andererseits aber auch die Verschlechterung beruflicher Erwerbschancen abgegolten werden soll (vgl dazu nur Harrer in Schwimann VII², Rz 24f zu § 1326 ABGB). Im vorliegenden Fall kommt insbesondere der Verminderung der Heiratschancen bzw. der Chance auf Begründung einer Lebensgemeinschaft besondere Bedeutung zu, weil der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit nicht primär durch die verbliebene Verunstaltung, sondern vor allem aufgrund seiner durch den Unfall verursachten allgemeinen Beeinträchtigung seiner Konstitution geschädigt wurde. Aus diesem Grunde erscheint auch dem Berufungsgericht eine (rechnungsmäßige) Verunstaltungsentschädigung in der vom Kläger begehrten Höhe (S 200.000,--) als überhöht, welche etwa im Falle einer Halbseitenlähmung mit Krampfstellung des Armes und Nachziehen des Beines, unklarer Sprache, leeren Gesichtsausdrucks und epileptischer Anfälle zuerkannt worden ist (ZVR 1986/77). Demgegenüber wurde etwa bei einer inkompletten Halbseitenlähmung mit Unbrauchbarkeit einer Hand und schwerer Gangstörung eine Entschädigung von S 150.000,-- gewährt (2 Ob 273/82); ebenso bei Verlust eines Beines und einer Invalidität von 80 % (ZVR 1990/160).

Im vorliegenden Fall erscheint dem erkennenden Senat daher ein Entschädigungsbetrag von (rechnungsmäßig) S 150.000,-- als den konkreten Umständen angemessen, sodass der erstgerichtliche Zuspruch von S 50.000,-- um weitere S 25.000,-- zu erhöhen war.

Zu Unrecht wendet sich der Kläger hingegen gegen die Auffassung des Erstgerichts, dass die erhobenen Ansprüche auf Ersatz von Pflege- und Hilfsaufwand insoweit verjährt sind, als sie früher als drei Jahre vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Der Berufungswerber weist selbst darauf hin, dass es ständiger Judikatur entspricht, dass alle nach einem Feststellungsurteil verfallenden Renten und wiederkehrende Leistungen der in § 1480 ABGB statuierten dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen sind (ZVR 1994/40). Dass es sich hier um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB handelt, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil der Kläger selbst vorbringt, aufgrund der Verletzungsfolgen auf Dauer regelmäßiger Pflege und Hilfe zu bedürfen. Warum die bloße Erhebung eines Feststellungsbegehrens für den Kläger in Ansehung der Verjährung günstiger sein sollte als ein bereits vorliegendes (rechtskräftiges) Feststellungsurteil vermag der Berufungswerber nicht zu begründen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf Judikatur zu Schmerzengeld hinweist, ist für ihn daraus schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich dabei nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB handelt; die einschlägigen höchstgerichtlichen Entscheidungen (ZVR 1999/63 = JBl 1999, 605 ua) schließen wiederkehrende Leistungen von der 30-jährigen Verjährung jedoch ausdrücklich aus (vgl auch SZ 43/222).

Zutreffend ist zwar, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen erst mit der (ausreichend verlässlichen) Kenntnis des Schadens beginnt, doch kann gerade an dieser Voraussetzung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht der geringste Zweifel bestehen. Der Kläger behauptet ja, aufgrund des Unfalls Dauerschäden davongetragen zu haben, die eine laufende Pflege und Betreuung erfordern. Da dieser Zustand - was sich auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt - bereits lange Zeit andauert, kann auch keineswegs davon die Rede sein, dass es für den Kläger (bzw. seinen Sachwalter) schwierig gewesen wäre, das Ausmaß der notwendigen Hilfstätigkeiten abzuschätzen. Da feststeht, welche (notwendigen) Verrichtungen des täglichen Lebens der Kläger nicht selbst durchführen kann, ist es für einen Laien auch ohne weiteres möglich, den damit verbundenen Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abzuschätzen. Dem Einwand, eine Beurteilung des Pflegeaufwandes sei erst aufgrund des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens möglich gewesen, kommt daher keine Berechtigung zu.

Mit Ausnahme eines weiteren Zuspruchs von S 25.000,-- an Verunstaltungsentschädigung war der Berufung des Klägers daher ein Erfolg zu versagen.

2. Zur Berufung der Beklagten:

Die Beklagten bekämpfen in ihrer Beweisrüge die Feststellung, dass auch über den 31.3.1982 hinaus der Kläger für die im einzelnen angeführten laufenden Verrichtungen fremde Hilfe in einem Ausmaß von 3 Stunden täglich benötigt hätte. Sie begehren statt dessen die Negativfeststellung, dass die Notwendigkeit einer derartigen Hilfeleistung über den 31.3.1982 hinaus nicht als erwiesen angenommen werden könne.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Richtig ist zwar, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. Wolfgang Soukop in seinem Sachverständigengutachten (ON 138) ausdrücklich nur zum Zeitraum bis zum 31.3.1982 befragt wurde. Er hat jedoch in unmissverständlicher Weise weiters dargelegt, dass eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers seither nicht eingetreten ist, zumal es sich bei den Unfallsfolgen um einen Dauerschaden handelt. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es durchaus naheliegend, dass eine Person, deren rechter Arm vollständig gebrauchsunfähig ist und die aufgrund einer Gangstörung auf die Verwendung einer Gehhilfe angewiesen ist, die vom Sachverständigen im Einzelnen angeführten laufenden Verrichtungen nicht ohne Hilfe durchführen kann. Inwieweit eine Gewöhnung an den Zustand die Hilfsbedürftigkeit verringern könnte, führen die Berufungswerber in ihrem Rechtsmittel auch gar nicht näher aus. Insgesamt bestehen daher gegen die Feststellung, dass aufgrund der (unbestritten auf Dauer verbliebenen) Beeinträchtigungen des körperlichen Zustands des Klägers Hilfeleistungen in der Dauer von rund 3 Stunden täglich erforderlich sind, keinerlei Bedenken.

Ebenso wenig liegt in der Verwertung des Sachverständigengutachtens bzw. in der Nichtveranlassung einer Gutachtensergänzung durch das Erstgericht ein Verfahrensmangel. Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner Klagsausdehnung (ON 141), in der ausdrücklich die dauerhafte Notwendigkeit einer dreistündigen professionellen Hilfe vorgebracht wurde, zum Beweis unter anderem auf das “bereits vorliegende medizinische Sachverständigengutachten” verwiesen, aus dem - wie bereits dargelegt - die vom Kläger begehrte Feststellung tatsächlich ohne weiteres abgeleitet werden kann. Die Beklagten haben ungeachtet dessen weder eine Gutachtenserörterung noch eine Gutachtensergänzung beantragt, sodass sie sich nunmehr nicht dadurch beschwert erachten können, dass das Erstgericht seinen Feststellungen das insoweit auch keineswegs missverständliche oder unvollständige Sachverständigengutachten zugrunde gelegt hat.

Somit kommt der Beweis- und Verfahrensrüge keine Berechtigung zu.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Rechtsrüge, auch wenn hier die Beklagten ganz zu Recht - entgegen dem Erstgericht - die Auffassung vertreten, dass auf die berechtigten Ansprüche des Klägers auch jene von der Erstbeklagten (aufgrund des unwirksamen Vergleichs) geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, die der Kläger deshalb nicht rückzuerstatten hat, weil er sie gutgläubig für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbracht hat. Die Zahlungen sind zwar formell aufgrund des Vergleiches erfolgt, materiell standen aber stets die dem Grunde nach (mit 50 %) unstrittigen Schadenersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall dahinter, die ihm gegenüber den Beklagten zustanden. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass der Kläger bestimmte Leistungen zweimal bekommen würde, nur weil der ersten Zahlung ein unwirksamer Titel (Vergleich) zugrunde lag. Richtigerweise wurden die Zahlungen dem Kläger - wie schon im “Parallelverfahren” ausgesprochen wurde (2 Ob 9/96) - als solche mit Unterhaltscharakter erbracht und von diesem auch in diesem Sinne, nämlich zu Unterhaltszwecken, gutgläubig verwendet. Die Erstbeklagte hat somit mit ihren Zahlungen im Ergebnis berechtigte Schadenersatzansprüche des Klägers befriedigt, sodass dieser den selben Ersatz nicht ein zweites mal verlangen kann. Nachdem nun feststeht, dass dem Kläger auch für die Zeit vom 1.4.1982 bis 31.12.1999 Ansprüche auf Ersatz von Hilfs- uns Pflegeaufwendungen (rund 3 Stunden pro Tag) in einer Höhe von mehr als S 500.000,-- entstanden sind - wovon infolge Verjährung nur mehr rund S 75.000,-- erfolgreich geltend gemacht wurden - ergibt sich, dass die “auf das Feststellungsbegehren” gewidmeten Zahlungen jedenfalls auf diesen Pflegeaufwand anzurechnen sind, womit die entsprechenden Ersatzforderungen des Klägers im Umfang des bei Berechnung seines Klagsanspruchs noch nicht berücksichtigten Teilbetrages von S 270.000,-- erloschen sind. Eine (neuerliche) Anrechnung auf die erst später fällig gewordenen - und dem Kläger in diesem Verfahren zuerkannten - Ersatzansprüche kommt daher nicht in Betracht.

Somit erweist sich die Berufung der Beklagten zur Gänze als unberechtigt.

3. Zu den Nebenentscheidungen:

Auch wenn sich die Berufung des Klägers teilweise (mit S 25.000,--) als berechtigt erwiesen hat, liegt in Ansehung des gesamten Streitgegenstand des erstinstanlichen Verfahrens ein verhältnismäßig derart geringer Zusatzerfolg vor, sodass in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO von einer Neufassung bzw. Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung Abstand zu nehmen war.

Die Beklagten blieben mit ihrer Berufung allerdings vollständig erfolglos, sodass sie dem Kläger die Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen haben (§§ 50, 41 ZPO). Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Kläger, der mit seiner Berufung nur im Umfang von rund 5 % erfolgreich blieb, weshalb er den Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung gemäß den §§ 50, 43 Abs 2 ZPO zur Gänze zu ersetzen hat.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren. Die Tatfrage ist einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof jedenfalls entzogen. Im Übrigen ist der erkennende Senat von den vom Höchstgericht entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen.

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