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1Nd1/01•OGH 1Nd1/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Georg Helmut S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den Beschluss
gefasst:
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 12. November 2000 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller leitet aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Salzburg, Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Salzburg und eines Richters des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen, und erweist sich die Auswahl des am Wohnsitz des Antragstellers gelegenen Gerichts am Zweckmäßigsten.
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