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11Os164/00•OGH 11Os164/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, im Verfahren betreffend Friedrich R***** wegen der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die "Berufung" des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. November 2000, AZ 21 Bs 416/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die "Berufung" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2000 meldete der Betroffene gegen das obgenannte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien Berufung an.
Da gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
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