OGH 12Os158/00

12Os158/00Supreme CourtJan 18, 2001

Full text

OGH 12Os158/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf L***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juni 2000, GZ 2 d Vr 6757/99-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Rudolf L***** wurde des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er "in der Zeit vom 15. 7. 1999 bis 28. 8. 1999 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Kurt W***** durch die am 15. 7. 1999 telefonisch geäußerte und am 23. 8. 1999 und 17. 7. 1999 wiederholte Mitteilung, wenn er ihm nicht S 200.000 bezahle, werde er ihn fertigmachen, er werde alle seine Besitzungen zerstören und Schriftstücke verteilen, in denen er von den sexuellen Neigungen des Kurt W***** Kindern gegenüber warnen werde, sowie durch das Verteilen derartiger Schriftstücke im Wohnhaus und in der Nähe des Arbeitsplatzes des Kurt W*****, mithin durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Bezahlung des genannten Geldbetrages zu nötigen versucht hat".

Der dagegen (allein) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Mängelrüge einleitend - durchwegs unter Außerachtlassung der Relevanzkriterien - in der Folge an anderer Stelle selbst in Zweifel gezogene Aktenwidrigkeiten behauptet, fußt sie ihrerseits zur Gänze auf aktenfremden Prämissen.

Denn die Feststellung, wonach der Angeklagte den Zeugen W***** am 15. Juli 1999 telefonisch damit bedrohte, er werde, falls seine Forderung nicht erfüllt werde, alle seine Besitzungen zerstören und Schriftstücke verteilen, in denen er vor den (angeblichen) pädophilen Neigungen dieses Zeugen warnen werde, stützte das Erstgericht auf die - von der Beschwerde konsequent übergangenen - Angaben dieses Zeugen vor der Polizei (17).

Gleiches gilt für die vermeintlich aktenmäßig nicht fundierte Annahme, wonach der Angeklagte die in Rede stehenden "Schriftstücke" in der Nähe des Arbeitsplatzes des Zeugen W***** verteilte. Ergibt sich doch aus dem Polizeibericht vom 28. August 1999 (35), dass der Beschwerdeführer vor der Einfahrt zur Theodor Körner-Kaserne, in der sich neben der "Hervis-Tennisanlage" auch die Dienststelle des Zeugen befindet (116, 171, 175), bei der Verteilung von schriftlichen Warnungen, worin Kurt W***** "als Kinderschänder hingestellt wird" (US 5), betreten wurde.

Im Kontext mit der Erörterung der zuletzt genannten Tatkomponente stellte das Erstgericht ferner fest, dass der Beschwerdeführer Briefe und Postkarten "desselben Inhalts" an den Zeugen W***** richtete, "alles mit dem Vorsatz, ihn dazu zu bewegen, ihm S 200.000 zu bezahlen" (US 5), keineswegs aber - wie die Beschwerde vermeint - in Briefen oder Postkarten mit schriftlichen Geldforderungen an den Zeugen W***** herantrat.

Da - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider - "Feststellungen des Erstgerichtes zum Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Martha B*****" gar nicht getroffen wurden, die Tatrichter vielmehr dieses Gutachten - den Angeklagten ohnehin favorisierend - der Beurteilung seines Verhaltens als partiell wahnhaft zugrunde legten (US 10), erledigt sich letztlich der diese Annahme problematisierende, überdies nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers dargelegte Einwand mangelhafter erstgerichtlicher Wiedergabe der Verfahrensergebnisse von selbst.

Auch der Einwand unzureichender Urteilsbegründung geht ins Leere. Das Schöffengericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit von der fixen Idee besessen ist, dass seine Tochter Simone vom Zeugen Kurt W***** sexuell missbraucht wurde (US 4).

Bei der Abwägung der widersprüchlichen Positionen des Zeugen Kurt W***** und des Beschwerdeführers zur (für die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Erpressung allerdings irrelevanten - Steininger Komm3 § 144 RN 15 f) Frage, ob der Zeuge W***** sich vor einigen Jahren der damals vierzehn-oder fünfzehnjährigen Tochter des Angeklagten sexuell genähert hat, erachtete das Erstgericht die Aussage des Zeugen W*****, der dies bestritt, für verlässlich (US 6, 9) und lehnte die leugnende Verantwortung des Angeklagten, der lediglich zugab, "Zettel verteilt zu haben, um die Welt aufmerksam zu machen" (105) ab. Auf dieser Grundlage war es dem Erstgericht bei Lösung der Beweisfrage zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen keineswegs - wie die Beschwerde vermeint - verwehrt, die "Tatsache, dass derartige Geldforderungen bereits Gegenstand eines" (von der Tochter des Beschwerdeführers zur Durchsetzung aus sexuellem Missbrauch durch den Zeugen W***** resultierender Ansprüche anhängig gemachten) "Zivilprozesses waren", in seine Erörterungen einzubeziehen (vgl dazu ferner die Aussage des Zeugen W*****, wonach er bereits zu früheren Zeitpunkten von der Mutter der Simone L***** mit gleichartigen finanziellen Forderungen konfrontiert wurde - 114, 119).

Da die Frage, ob sich der Zeuge Kurt W***** der Tochter des Angeklagten seinerzeit sexuell genähert hatte, nach dem dazu Gesagten keine entscheidungsrelevante Tatsache berührt, kann das Beschwerdevorbringen zu den von den Tatrichtern allein zu dieser Frage erörterten Angaben der Zeugin Margarethe W***** (US 6) auf sich beruhen.

Im Hinblick darauf, dass die Eignung nach § 145 Abs 1 StGB qualifizierender Drohungen, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, der Täter sei in der Lage und gewillt, die bezeichneten Folgen herbeizuführen, eine nach objektiven Gesichtspunkten zu lösende Rechtsfrage betrifft (Mayerhofer StGB5 § 74 EGr 37 ff), können dazu - unter Vernachlässigung der darauf abstellenden äußeren Tatmodalitäten - allein relevierte formelle Begründungsmängel nicht geltend gemacht werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 EGr 14, 110).

Entscheidende Bedeutung kommt nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Da das Tätermotiv somit - von vorliegend nicht aktuellen Ausnahmekonstellationen abgesehen - grundsätzlich nicht zu den im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidenden Tatsachen zu zählen ist, entzieht sich das dazu erstattete Beschwerdevorbringen hier einer sachbezogenen Erörterung.

Indem sich die Rüge schließlich mit der Behauptung, Gutachten und Ergänzungsgutachten der psychiatrischen Sachverständigen seien unerörtert geblieben, über die bezüglichen Überlegungen des Erstgerichtes (US 7 f) hinwegsetzt, verfehlt sie (einmal mehr) eine prozessordnungsgemäße Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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