OGH 12Os163/00

12Os163/00Supreme CourtJan 18, 2001

Full text

OGH 12Os163/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24. Oktober 2000, GZ 10 Vr 819/00-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Peter K***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 19. November 1999 in Bludenz eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert, nämlich 1.000,-- S Bargeld Verfügungsberechtigten der U***** Versicherung durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnahm, indem er mit einem Flachwerkzeug ein gekipptes Fenster des Bürogebäudes aufzwängte, dadurch einstieg und eine Handkasse und mehrere versperrte Schränke gewaltsam öffnete.

Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet:

Da das Erstgericht ohnehin davon ausgegangen ist, dass der zur Tatzeit nicht motorisierte Beschwerdeführer im Sinne seiner Verantwortung (167 f) und der Aussage des Zeugen Richard R***** (171) in der Nacht zum 19. November 1999 gegen 2.00 oder 3.00 Uhr früh von seinem Freund zum Hotel Post in Feldkirch gebracht und von dort am nächsten Morgen zwischen und 7.00 und 8.00 Uhr wieder abgeholt worden war (US 4), erübrigte sich die dazu begehrte Beweisaufnahme (173).

Die - im Übrigen erst in der Rechtsmittelausführung - aufgestellte vage Behauptung, der Angeklagte habe sein Hotelzimmer bereits wesentlich früher geräumt und sei schon um 7.00 Uhr "reisefertig" von dort abgeholt worden, erweist sich - abgesehen davon, dass sie keine wie immer geartete aktenmäßige Stütze findet - vorweg als nicht geeignet, zeitliche Komponenten darzutun, die eine Täterschaft des Angeklagten zwingend ausschließen könnten. Ohne nähere Begründung hätte diese These demnach die Relevanz der Beweisaufnahme selbst dann nicht erhärten können, wenn sie prozessordnungsgemäß bereits in der Hauptverhandlung als dem zur Überprüfung eines Beweisantrages allein entscheidenden Zeitpunkt vorgebracht worden wäre.

Dass an dem rund 25 km vom Wohnort des Angeklagten entfernten Tatort neben einem Kamm mit DNA Spuren des Beschwerdeführers (115) keine weiteren Spuren, etwa Fingerabdrücke, gefunden wurden, der Zeuge Richard R***** den betreffenden Kamm beim Angeklagten zuvor nicht bemerkt hatte und für die Tatbegehung nach der Aktenlage möglicherweise nur eine Zeitspanne von 3 bis 4 Stunden zur Verfügung stand, vermag angesichts der im konkreten Fall bei lebensnaher Betrachtung im Sinn der tatrichterlichen Überzeugung nur durch eine entsprechende Anwesenheit des Angeklagten erklärlichen Auffindung des von ihm stammenden Beweisstückes die weiters behaupteten erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die festgestellte Täterschaft nicht zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen ist damit das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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