OGH 15Os173/00

15Os173/00Supreme CourtJan 25, 2001

Full text

OGH 15Os173/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther S***** wegen des teilweise im Stadium des Versuches nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14. September 2000, GZ 35 Vr 223/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther S***** des teilweise im Stadium des Versuches nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG (A) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er von 1998 bis 31. Jänner 2000 in Völs den bestehenden Vorschriften zuwider

A) ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich

insgesamt rund 1.600 bis 1.700 Gramm Marihuana durch die Pflege und Aufzucht von Hanfpflanzen erzeugt bzw teilweise zu erzeugen versucht;

B) Suchtgifte in einer geringen Menge, nämlich Ecstasy-Tabletten,

Kokain und "Magic-Mushrooms", erworben und besessen.

Die gegen diesen Schuldspruch erhobene, auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

In dieser Subsumtionsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht hätte festzustellen gehabt, dass er nur die Blüten weiblicher Pflanzen verwertet habe und auch bei den sichergestellten noch unreifen Pflanzen nur diese habe verwenden wollen. Lediglich die demzufolge wesentlich geringere Menge habe er auch in seinen Tatvorsatz einbezogen gehabt. Seine Verurteilung hätte daher ausschließlich wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG erfolgen dürfen.

Damit zeigt der Rechtsmittelwerber aber keinen Feststellungsmangel im Sinne der Prozessordnung auf, sondern unternimmt nur den Versuch, seiner eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung über die erzeugten Mengen zum Durchbruch zu verhelfen. Diese aber wurde von den Tatrichtern als "nachträglich zurechtgelegte Schutzbehauptung" abgelehnt. Die Urteilsfeststellungen basieren vielmehr auf den ursprünglichen Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (US 5/6). Die Beschwerde will daher in Wahrheit unter dem Deckmantel einer Rechtsrüge diese Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung bekämpfen, was jedoch gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässig ist.

Die Einwände zur Zusammenrechnung der Suchtgifte gehen - was aber bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - nicht von den Feststellungen im angefochtenen Urteil aus. Zum einen übergeht der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich der von ihm erworbenen geringen Menge Suchtgiftes keine Zusammenrechnung mit dem von ihm erzeugten Marihuana erfolgte, sondern deswegen ein gesonderter Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG erging. Zum anderen negiert er die ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, welche auch den durch die bewusst kontinuierliche Begehung begründeten Additionseffekt hinsichtlich des mehrfach erzeugten Marihuana mitumfasst (US 6/7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung gegen den Strafausspruch (ON 22) der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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