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Bsw30428/96•AUSL EGMR Bsw30428/96
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Beer gegen Österreich, Urteil vom 6.2.2001, Bsw. 30428/96.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Waffengleichheit in einem Kostenrekursverfahren. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: ATS 80.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf., von Beruf Krankenschwester, klagte am 2.12.1994 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ihre Arbeitgeberin, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), gegen ihre Versetzung in eine andere Abteilung. Am 15.5.1995 erging gegen die AUVA ein Versäumungsurteil, die auch die Kosten in Höhe von ATS 33.658,-- zu tragen hatte. Am 31.5.1995 brachte die AUVA einen Kostenrekurs ein. Die Kosten seien nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz falsch berechnet und daher zu hoch. Von diesem Kostenrekurs wurde die Bf. nicht unterrichtet. Am 19.7.1995 gab das OLG Wien dem Rekurs statt und setzte die Höhe der zu erstattenden Kosten mit ATS 14.754,-- fest.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Grundsatz der Waffengleichheit), da sie vom Kostenrekurs der AUVA nicht in Kenntnis gesetzt wurde und daher auf diesen nicht reagieren konnte.
Der Grundsatz der Waffengleichheit verlangt, dass jeder Partei eine vernünftige Gelegenheit gegeben wird, ihren Fall unter Bedingungen darzulegen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht substantiell benachteiligen. Jeder Partei muss Gelegenheit gegeben werden, von den Äußerungen der jeweils anderen Partei zu wissen und gegebenenfalls darauf zu antworten. Es ist zwar verständlich, wenn in untergeordneten Angelegenheiten wie der vorliegenden die nationalen Behörden verstärkt auf die Bedürfnisse von Effizienz und Wirtschaftlichkeit Rücksicht nehmen. Dennoch muss das fundamentale Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens beachtet werden. Auch wenn, wie die Reg. vorbringt, in einem Kostenrekursverfahren die Möglichkeiten, rechtliche und sachliche Argumente zu präsentieren, eingeschränkt sind, so liegt es doch an den Parteien zu entscheiden, ob sie sich zu einem Vorbringen der Gegenpartei äußern wollen oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde die Bf. vom Kostenrekurs der AUVA nicht informiert, weshalb sie sich auch nicht dazu äußern konnte. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: ATS 80.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Nideröst-Huber/CH, Urteil v. 18.2.1997 (= NL 97/2/9).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Bsw. 30428/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 25) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/01_1/Beer.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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