OGH 15Os55/01

15Os55/01Supreme CourtMay 8, 2001

Full text

OGH 15Os55/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag. Vavrina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter Satz und 15 StGB, AZ 25d Vr 10.821/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. März 2001, AZ 18 Bs 60,78/01 (= ON 198), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Rainer K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Über Rainer K***** wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 25. Februar 2001, GZ 25d Vr 10.821/99-179 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b und c StPO) verhängt, weil er dringend verdächtigt ist, das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter Satz und 15 StGB dadurch begangen zu haben, dass er (nachdem er am 19. Oktober 2000 in einem gemäß § 57 Abs 1 StPO gesondert geführten Strafverfahren aufgrund einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde enthaftet worden war) zwischen Mitte Jänner und 22. Februar 2001 abermals in Wien gewerbsmäßig durch sieben vollendete und zwei versuchte Einbruchsdiebstähle in Kindergärten und Schulen aus aufgebrochenen Tresoren und einer gewaltsam geöffneten Handkasse mehr als 70.000 S Bargeld erbeutet hatte (ON 179/VI, ON 190/VII). Dagegen erhob er sogleich (eine in der Folge nicht ausgeführte) Beschwerde (S 85 f verso/II). Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 8. März 2001 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 8. April 2001 beschlossen (ON 187, 188/VII). Dagegen führte die Verteidigerin eine Beschwerde aus (ON 191/VII).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. März 2001, AZ 18 Bs 60, 78/01 (= ON 198/VII), gab das Oberlandesgericht beiden Beschwerden nicht Folge. Es stellte einerseits fest, dass der Beschluss vom 25. Februar 2001 dem Gesetz entspricht, andererseits sprach es aus, dass die Untersuchungshaft (nur mehr) wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortzusetzen ist und die Haftfrist am 26. Mai 2001 endet.

In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde erachtet sich Rainer K***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit deshalb verletzt, weil (nach seiner Meinung) ein dringender Tatverdacht lediglich bezüglich eines (weiterhin) von ihm zugegebenen Einbruchsdiebstahls in die Rudolf Steiner Schule in Wien 13, aber nicht in Bezug auf die anderen sieben angezeigten Einbrüche gegeben ist, somit nicht nur "die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und zu der zu diesem Faktum zu erwartenden geringen Strafe gänzlich außer Verhältnis steht", sondern auch der "Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO nicht vorliegt" (ON 214/IX).

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Selbst wenn man der Beschwerdeargumentation folgt, wonach der Beschuldigte lediglich einen von ihm zugestandenen Einbruchsdiebstahl in die Rudolf Steiner Schule zu verantworten hätte, steht angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers, seiner selbst geschilderten Gefährlichkeit und der Strafdrohung des § 129 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) weder Verhängung und Aufrechterhaltung der Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, noch wäre die bis zur Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz andauernde Untersuchungshaft von knapp über einen Monat unverhältnismäßig.

Vorliegend gründet das Oberlandesgericht aber den qualifizierten Tatverdacht zu sieben weiteren Einbruchsdiebstählen in Schulen und Kindergärten zutreffend auf tragende Beweise, nämlich auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse, das bei der polizeilichen Vernehmung ausführlich und detailliert abgelegte Geständnis, wobei der Beschuldigte gleichzeitig die Täterschaft zu sechs anderen Einbruchsdiebstählen bestritt (S 465 ff/VI), ferner auf den markanten modus operandi, der weitgehend mit früher verübten gleichartigen Straftaten übereinstimmt (nach Darstellung des Beschwerdeführers nunmehr etwas verfeinert und klüger), den Inhalt eines bei K***** sichergestellten Rucksacks (beschädigtes Zylinderschloß aus einem Einbruchsdiebstahl mit Tresoröffnung in einer Schule) sowie auf die eingestandene Neigung (er selbst bezeichnet diese als "Trieb" - S 459 f/VI) in Schulen, in Kindergärten und Kindertagesheime einzubrechen. Diesen Tatsachen hält die Beschwerde lediglich entgegen, das - wenn auch nur unter subjektiv empfundenen Druck abgelegte - Geständnis könne keineswegs als Grund für die Dringlichkeit des Tatverdachts herangezogen werden und der modus operandi sei in den hier gegenständlichen Fakten gänzlich anders.

Der Beschwerde zuwider, die abermals bloß "eine gleichartige, in unverständlicher Unbesonnenheit gesetzte Tathandlung" in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellt, hat der Gerichtshof zweiter Instanz auch jene bestimmten Prämissen akten- und gesetzeskonform angeführt, welche den - nach Lage des Falles durch gelindere Mittel nicht substituierbaren - Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO) rechtfertigen.

Da somit Rainer K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war eine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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