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2Nd3/01•OGH 2Nd3/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rezija M*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen (eingeschränkt) S 40.500,-- sA und Feststellung (Streitinteresse S 30.000,--), über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.
Begründung:
Die in Vorarlberg wohnende Klägerin nimmt mit der am 18. 1. 2001 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage die beklagte Versicherung an dem deren Hauptsitz entsprechenden örtlich zuständigen Bezirksgericht wegen eines Verkehrsunfalles am 11. 8. 2000 in Bosnien-Herzegowina in Anspruch, wobei sich der Klagebetrag aus Schmerzengeld, Pflegekosten, Haushaltshilfe und pauschalen Unkosten im Gesamtausmaß von S 60.500,-- sA zusammensetzte. Infolge Teilzahlung nach Klageeinbringung wurde dieses Begehren in der Folge auf restlich S 40.500,-- sA eingeschränkt und gleichzeitig um ein Feststellungsbegehren ausgedehnt.
Die beklagte Partei hat das Klagebegehren lediglich der Höhe nach bestritten.
Mit Schriftsatz vom 26. 2. 2001 hat die klagende Partei nunmehr den Antrag gestellt, die Rechtssache gemäß § 31 Abs 2 JN an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren, weil es ihr gesundheitlich immer noch nicht möglich sei, zur Einvernahme nach Wien zu reisen, ihr Ehemann (und als Lenker des Unfallfahrzeuges "entscheidender Zeuge") ebenfalls in Vorarlberg wohnhaft und eine medizinische Begutachtung "problemlos" in Vorarlberg möglich sei und schließlich die beklagte Partei auch in Vorarlberg eine Zweitniederlassung habe.
Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung der Rechtssache aus.
Das Erstgericht führte im Rahmen seiner Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof aus, dass es die Delegierung an das beantragte Bezirksgericht für zweckmäßig erachte, zumal sämtliche zur Vernehmung beantragten Personen im Sprengel des dortigen Gerichtes wohnhaft seien und überdies den einzuholenden unfallchirurgischen und neurologischen Sachverständigengutachten persönliche Befundaufnahmen der medizinischen Sachverständigen vorausgehen sollten.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass - zumal der Unfallort im Ausland gelegen und ein Lokalaugenschein nicht vorzunehmen ist, wobei die Haftung der beklagten Partei für den von ihrem Versicherungsnehmer als Lenker verschuldeten Unfall ohnedies nicht mehr strittig ist - sämtliche ausständigen Beweismittel (Parteienvernehmung; Zeugeneinvernahme; medizinische Sachverständigengutachten; einzuholende Krankengeschichten zweier Ärzte in Rankweil und Feldkirch) allesamt im Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg aufzunehmen sind, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und auch mit geringerem Kostenaufwand vor dem dortigen Bezirksgericht durchgeführt werden kann. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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