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6Ob103/01t•OGH 6Ob103/01t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Egesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. Februar 2001, GZ 15 R 4/01w-28, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Oktober 2000, GZ 9 Cg 229/99h-24, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass auch ehrverletzende und rufschädigende Prozessbehauptungen über den Prozessgegner wegen des Rechts auf unbehinderte Prozessführung gerechtfertigt sein können und dass dies nur bei wissentlich falschen Prozessbehauptungen nicht gilt, entspricht der oberstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 2042/96d; 6 Ob 305/98s = MR 1999, 22; 6 Ob 50/98s; 6 Ob 272/00v). Der Rechtfertigungsgrund steht unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Prozesses, in dem die bekämpften Behauptungen aufgestellt wurden, zu. Auf die von der Revisionswerberin relevierte mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung (§ 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB) kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an.
Zum Rechtsgrund eines vorbeugenden Unterlassungansspruchs kann auf die Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Eine unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wahrnehmbare rechtliche Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf.
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