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10ObS134/01f•OGH 10ObS134/01f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katica S*****, vertreten durch Dr. Siegfried Holzer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2001, GZ 7 Rs 21/01i-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. September 2000, GZ 37 Cgs 35/00y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 21. 12. 1999 wurde der Antrag der am 13. 2. 1945 geborenen Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab dem Stichtag 1. 11. 1999 abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension ab dem Stichtag gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität der Klägerin im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ab. Die Klägerin, die keine qualifizierte Berufsausbildung erworben habe und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Küchenhilfe tätig gewesen sei, sei gesundheitlich in der Lage, die Verweisungstätigkeit einer Abwäscherin auszuüben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es vertrat die Rechtsansicht, dass sich die Frage einer Verweisbarkeit und deren Zumutbarkeit gar nicht stelle, weil die Klägerin nach den Feststellungen weiterhin zur Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe im Stande sei.
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Revision erschöpft sich in der das Berufungsvorbringen wiederholenden Behauptung, die Klägerin sei zur Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr in der Lage. Im Übrigen liege ein Ausnahmefall im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG (gemeint offenbar im Sinne einer Unbilligkeit einer Verweisung) vor.
Die Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung ist zutreffend; es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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