OGH 14Os44/01

14Os44/01Supreme CourtMay 22, 2001

Full text

OGH 14Os44/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jann K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Dezember 2000, GZ 40 Vr 654/98-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Verteidigers Mag. Ferstl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der in den Schuldsprüchen I und II beschriebenen Taten als Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 (Abs 1 und) Abs 2 zweiter Fall StGB und als Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 "Abs 1 Z 4" StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Jann K***** hat zu I das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und zu II das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB begangen.

Zur Strafneubemessung wurden die Akten an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jann K***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 (Abs 1 und) Abs 2 zweiter Fall StGB (I) sowie der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 "Abs 1 Z 4" StGB (II) und der (grob) fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt.

Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er jeweils mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung

I) sich "ab Sommer 1996" in Ebenfurth ein ihm anvertrautes Gut,

nämlich den von einer Angestellten der E***** GmbH Co KG auf sein Geschäftskonto zur Weiterleitung an einen Leasing-Nehmer überwiesenen Bargeldbetrag von 400.000,-- S zugeeignet;

II) am 19. Mai 1999 in Wien Verfügungsberechtigte der A***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zur Erstellung eines Internet-Web-Sites im Wert von 31.680,-- S verleitet und dadurch das angeführte Unternehmen in seinem Vermögen um 26.680,-- S geschädigt (ON 43).

Die vom Angeklagten dagegen erhobene Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zeigt neben der fehlerhaften Unterstellung des dem Schuldspruch II zugrunde liegenden schweren Betruges unter eine im Gesetz nicht enthaltene Bestimmung ("§ 147 Abs 1 Z 4 StGB"), welche in Richtung des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu korrigieren war, auch zutreffend auf, dass die ihm zur Last liegende Veruntreuungshandlung (US 2, 6 f) lediglich einen Geldbetrag von 400.000,-- S zum Gegenstand hat, mithin - wie das Erstgericht selbst einräumt (US 10) - rechtsrichtig der ersten Alternative des § 133 Abs 2 StGB zu unterstellen ist.

Da der Angeklagte - mit stationärem Krankenhausaufenthalt entschuldigt - zum Gerichtstag nicht erschienen war, war dieser auf die Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde zu beschränken und der Akt zur erforderlichen Strafneubemessung an das Erstgricht zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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