The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
14Os52/01•OGH 14Os52/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rainer Klaus M***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16. November 2000, GZ 23 Vr 172/00-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rainer Klaus M***** der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (1) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch, wie er sich aus dem Urteilstenor in Verbindung mit den damit eine Einheit bildenden Feststellungen in den Urteilsgründen ergibt, hat er in Dornbirn die Samantha Suzanne C***** zu nötigen versucht, und zwar
am 4. Mai 1997 mit Gewalt zum Beischlaf, indem er sie an einem Arm erfasste, zu sich zum Sofa herzog und ihr erklärte, entweder "tue sie es freiwillig" oder "er tue es", sie, nachdem sie sich weiterhin weigerte und sich vergeblich von ihm loszureißen versuchte, auf den Fußboden des Wohnzimmers niederriss, ihr sodann ein paar Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte und ihr erklärte, dass er es gern habe, wenn er andere quälen könne, sich nun auf sie setzte, ihr die Jeanshose bis unter die Knie herunterzog und ihr auch ein Kissen auf das Gesicht presste, sodass sie kaum atmen und schon gar nicht schreien konnte, wobei es ihm auf Grund der starken Gegenwehr der Samantha Suzanne C***** nicht gelang, sie weiter auszuziehen;
zwischen 4. Mai 1997 und 26. Juni 1997 durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich Stillschweigen über die unter Punkt 1 geschilderte Tat zu bewahren, zu nötigen versucht, indem er ihr erklärte, dass er ihr einen Stein um den Hals hänge und sie im Bodensee versenke, falls sie jemandem etwas davon erzähle.
Die (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
In seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern die Darstellung der Zeitverhältnisse (US 14 iVm mit den vorangegangenen Zeithinweisen in den Urteilsgründen) durch die Tatrichter im Zusammenhang mit dem Einwand des Angeklagten, er habe die Tat nicht begehen können, weil er noch während der ersten Spielhälfte als Zuschauer zu einem in Hard stattgefundenen Fußballspiel gekommen sei, unschlüssig oder nicht ausreichend sein sollte, und führt daher diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß (§ 285a Z 2 StPO) aus, sondern ficht er bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes an.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die die Tatrichter vor allem auf die ihnen glaubwürdig erschienenen Angaben der Samantha Suzanne C***** stützten.
Indem der Beschwerdeführer nominell unter Z 9 lit a und b die Drohung des Angeklagten gegenüber Samantha Suzanne C*****, ihr einen Stein um den Hals zu hängen und sie im Bodensee zu versenken, als übertrieben und wirklichkeitsfremd hinzustellen versucht, zieht er lediglich den vom Erstgericht festgestellten Bedeutungsinhalt der Drohung in Frage, weicht damit von den erstgerichtlichen Konstatierungen ab und verfehlt abermals die prozessordnungsgemäße Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.