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8Ob61/01f•OGH 8Ob61/01f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer und Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Erwin Wlaka, Rechtsanwalt in Wien, sowie gegen die auf Seite der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Republik Österreich ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 263.062,08 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2001, GZ 4 R 1/01x-24, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Rechtsfrage, ob dem klagenden Flughafenbetreiber gegen das beklagte Unternehmen, das im gesetzlichen Auftrag nach § 2 des Gesetzes zum Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz "LSG" BGBl 824/1992) für die Republik Österreich (Bundesministerium für Inneres) Sicherheitskontrollen durchführt, die zu dulden die klagende Partei gesetzlich verpflichtet ist, eine 15 %-ige Umsatzabgabe nach den von der klagenden Partei erstellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ZFBB) zusteht, unter Beachtung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Lehre vom Rechtsgeschäft, insbesondere zur konkludenten Verpflichtung, mit ausführlicher Begründung verneint, ohne dass ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Der Umstand, dass diese Frage auch für andere Flughafenbetreiber und Unternehmen, die dort Sicherheitskontrollen im öffentlichen Auftrag durchführen, von Bedeutung sein kann, macht sie nicht zur erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Nach den getroffenen Feststellungen (die die klagende Partei allerdings mit gekünstelten Konstruktionen unzulässigerweise zu umgehen versucht und insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht) ist es zwischen der klagenden und der beklagten Partei zu keinem Vertrag über die Zahlung der nunmehr begehrten Umsatzabgabe gekommen, die Nebenintervenientin (Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres) verweigert die Refundierung einer derartigen Zahlung an die beklagte Partei und die klagende Partei erhält ohnedies für die Benützung ihrer Räumlichkeiten durch die beklagte Partei eine Abgeltung in Form eines Teils der durch Verordnung festgelegten Sicherheitsabgabe. Legt man diese unbekämpfbaren Feststellungen zu Grunde, sind die Vorinstanzen vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass kein Raum für die von der klagenden Partei behauptete Erfüllungsvereitelung, die Schadenersatzansprüche auslösen soll, noch für einen konkludenten Vertragsabschluss durch Benützung der Räumlichkeiten der beklagten Partei oder einen hierauf gestützten Bereicherungsanspruch besteht.
Allein auf Grund ihrer Benützungsbedingungen (ZFBB), die nur für "gewerbliche" Nutzungen auf Vertragsbasis gelten, steht der klagenden Partei mangels Vertrages mit der beklagten Partei keine Umsatzabgabe gegen die im gesetzlichen Auftrag tätig werdende beklagte Partei zu, deren Sicherheitskontrollen die klagende Partei zu dulden gesetzlich verpflichtet ist.
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